Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung: Kein Recht auf Verbleib zur Ausbildung trotz Ibrahim/Teixeira-Rechtsprechung (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 393 · ATF 139 II 393 · DTF 139 II 393
- Datum
- 22.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 393
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 ALC Art. 50 AuG Art. 62 AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 3 FZA Art. 7 FZA Art. 23 VEP
Zusammenfassung
Eine mongolische Staatsangehörige und ihre beiden Kinder (ein Sohn aus früherer Beziehung und eine gemeinsame Tochter mit einem portugiesischen EU-Bürger) wehren sich gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Zürich. Die Ehe war gescheitert, wobei die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihre Kinder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zum Abschluss ihrer Ausbildung bzw. zur Teilnahme am Unterricht hätten. Der Streitpunkt betrifft die Auslegung der Freizügigkeitsregeln für Drittstaatsangehörige im Kontext der EuGH-Rechtsprechung zu 'Ibrahim' und 'Teixeira'.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass die Familiennachzugsregeln des Freizügigkeitsabkommens nicht dazu dienen, die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen zu schützen, die sich auf eine inhaltsleere, nur noch formell fortbestehende Ehe berufen. Da die eheliche Gemeinschaft bereits im Dezember 2008 aufgelöst wurde, fiel der abgeleitete Anspruch der Mutter dahin.
Hinsichtlich des Sohnes verneinte das Gericht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Dieses setzt voraus, dass eine vor dem Dahinfallen der Familiengemeinschaft begonnene Ausbildung abgeschlossen werden soll und die Rückkehr unzumutbar ist. Der Sohn hatte seine Ausbildung erst begonnen, nachdem die Ehe faktisch beendet war und er das Haus verlassen hatte; zudem lebte er zuvor lange in der Mongolei. Für die minderjährige Tochter galt, dass der Besuch einer Krippe oder des Kindergartens bei Kleinkindern nicht ausreicht, um ein selbständiges Integrationsbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen, da diese primär auf den familiären Bereich bezogen leben.
Die Mutter konnte sich auch nicht auf ein abgeleitetes Recht aus dem Aufenthalt des Sohnes berufen, da sie das Sorgerecht nicht mehr tatsächlich ausübte (der Sohn lebte im Lehrlingsheim). Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA oder ein Anspruch nach Art. 24 FZA scheiterte an fehlenden finanziellen Mitteln. Auch Art. 8 EMRK und Art. 50 AuG wurden nicht verletzt: Die Familie konnte ihr Familienleben in der Heimat pflegen, und die psychische Beeinträchtigung der Mutter begründete keinen nachehelichen Härtefall, da medizinische Behandlung in der Mongolei verfügbar war.
Regeste
Art. 31 ff. VRK; Art. 2, 7 lit. d, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 und 18 FZA; Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Anhang I FZA; Art. 8 EMRK; Art. 50 AuG; Aufenthaltsrechte von Kindern aus EU-/EFTA-Staaten zu Ausbildungszwecken ("Ibrahim/Teixeira"-Praxis des EuGH). Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Familiennachzugsregeln des Freizügigkeitsabkommens nicht dazu dienen, die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen zu schützen, die sich auf eine inhaltsleere, nur noch formell fortbestehende Ehe berufen (E. 2). Das Bundesgericht weicht mit Blick auf die von den Vertragspartnern durch das FZA angestrebte parallele Rechtslage nur aus triftigen Gründen von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH ab (E. 4.1). Ein Aufenthalt gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA setzt voraus, dass die Rückkehr des Kindes in die Heimat nicht zumutbar erscheint und eine vor dem Dahinfallen der das abgeleitete Anwesenheitsrecht begründenden Familiengemeinschaft begonnene Ausbildung (noch) abgeschlossen werden soll (E. 4.2). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 50 AuG im konkreten Fall (E. 5 und 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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