Baubewilligung für Zweitwohnungen in Davos: Anwendbarkeit von Art. 75b BV trotz Einreichung vor Abstimmung (Art. 75b Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 263 · ATF 139 II 263 · DTF 139 II 263
- Datum
- 22.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 263
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stockwerkeigentümer einer angrenzenden Parzelle in Davos fochten eine Baubewilligung für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser als Zweitwohnungen an. Das Baugesuch war im Dezember 2011 eingereicht worden, die erstinstanzliche Bewilligung erging jedoch erst im April 2012, also nach der Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012. Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung des neuen Verfassungsartikels über die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus, da der Anteil in Davos bereits weit über 20 % lag. Das Verwaltungsgericht Graubünden wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verweigert die Baubewilligung für die beiden Neubauten. Es stellt fest, dass mangels spezifischer übergangsrechtlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze gelten: Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens. Da die erstinstanzliche Baubewilligung am 10./13. April 2012, also nach Inkrafttreten von Art. 75b Abs. 1 BV am 11. März 2012, erteilt wurde, ist die neue Bestimmung anwendbar, auch wenn das Gesuch früher eingereicht worden war.
Das Gericht prüft Ausnahmen wie Vertrauensschutz oder Rechtsverweigerung. Ein besonderer Vertrauenstatbestand liegt nicht vor, da die Bauherrschaft angesichts des nahen Abstimmungstermins mit einer Ablehnung rechnen musste. Eine unzulässige Verzögerung durch die Behörde oder querulatorisches Verhalten der Nachbarn wird ebenfalls verneint. Vielmehr war es die erst am 13. März 2012 eingereichte Projektänderung der Bauherrin (Reduktion der Dachhöhe), die dazu führte, dass der Entscheid nicht vor dem 11. März 2012 fallen konnte.
Im Ergebnis ist unstreitig, dass es sich um Zweitwohnungen in einer Gemeinde handelt, in der der 20%-Anteil deutlich überschritten ist. Die Bewilligung widerspricht daher Art. 75b Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV und muss aufgehoben werden.
Regeste
Beschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV); Anwendbarkeit der neuen Verfassungsbestimmungen auf Baugesuche, die vor dem 11. März 2012 eingereicht worden sind. Mangels einer speziellen übergangsrechtlichen Regelung sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden (E. 6). Danach ist Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV grundsätzlich anwendbar, wenn die Baubewilligung nach deren Inkrafttreten am 11. März 2012 erstinstanzlich erteilt wurde, auch wenn das Baugesuch schon vorher eingereicht worden war. Gleiches gilt für Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 im Rechtsmittelverfahren erheblich modifiziert worden sind (E. 7). Vorbehalten bleiben besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung, die hier nicht vorliegen (E. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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