Justizze.

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Justizze. Art. 44 AuG

Bundesgericht

Familiennachzug nach Heirat während Schengenbesuchervisums: Behörde muss Gesuch prüfen, prozeduraler Aufenthalt gewährt (Art. 17 Abs. 2 AuG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 37 · ATF 139 I 37 · DTF 139 I 37
Datum
02.01.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 37
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 AuG Art. 10 AuG Art. 17 AuG Art. 42 AuG Art. 43 AuG Art. 44 AuG Art. 62 AuG Art. 96 AuG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 14 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 2 VEV Art. 4 VEV Art. 16 VEV Art. 17 VEV Art. 6 VZAE Art. 11 VZAE Art. 34 Visakodex Art. 98 ZGB

Zusammenfassung

Eine algerische Staatsangehörige reiste mit einem Schengenvisum zu Besuchszwecken in die Schweiz ein und heiratete dort ihren Landsmann, der bereits eine Aufenthaltsbewilligung besass. Die Migrationsbehörde verweigerte die Prüfung ihres Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten und ordnete die Ausreise an, da sie eine Täuschung über den Aufenthaltszweck vermutete. Das Bundesgericht prüft, ob die Behörde verpflichtet ist, das Bewilligungsverfahren einzuleiten, und unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt während des Verfahrens gestattet werden kann.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hält das kantonale Migrationsamt an, das Nachzugsgesuch zu behandeln, wobei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt bis zum Entscheid in der Schweiz gestattet wird. Die Vorinstanz hatte die Einreise als unrechtmässig qualifiziert, weil die Beschwerdeführerin nur rund einen Monat nach der Einreise geheiratet habe. Das Gericht stellt fest, dass diese Indizien allein keine klare und offensichtliche arglistige Täuschung begründen. Die Einreise mit einem gültigen Schengenvisum bleibt rechtmässig, auch wenn sich der Aufenthaltszweck nachträglich ändert, solange kein Missbrauch des Visumsverfahrens vorliegt. Die zuständige Behörde ist daher verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Anspruch auf Familiennachzug zu prüfen; eine Sistierung bis zur Ausreise wäre eine Rechtsverweigerung.

Im konkreten Fall erscheinen die Zulassungsvoraussetzungen als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG. Der Ehemann verfügt über eine feste Arbeitsstelle mit einem Bruttolohn von Fr. 5'600.-, was den Unterhalt der neuen Familie ermöglicht. Es liegen keine Widerrufsgründe vor, und die familiären Bindungen (Ehe geschlossen, gemeinsames Kind) sind geschützt durch Art. 8 EMRK. Eine Ausreisepflicht wäre unverhältnismässig, da sie das Familienleben beeinträchtigen würde, ohne dass überwiegende öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG muss grundrechtskonform erfolgen, weshalb der prozedurale Aufenthalt zu gewähren ist.

Regeste

Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.