Gesetzesartikel
Art. 16 VEV – Verfahren für die Verpflichtungserklärung
1 Entscheid, in dem Art. 16 VEV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.