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Justizze. Art. 34 BV

Bundesgericht

Kantonsrat will verfassungswidriges Wahlverfahren zur Abstimmung bringen: Beschwerde gutgeheissen, Variante B aufgehoben (Art. 34 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 195 · ATF 139 I 195 · DTF 139 I 195
Datum
10.07.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 195
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 34 BV Art. 49 BV

Zusammenfassung

Im Kanton Zug unterbreitete der Kantonsrat zwei Varianten einer Verfassungsänderung zum Proporzwahlverfahren für die Volksabstimmung. Eine Partei und mehrere Privatpersonen fochten die sogenannte Variante B an, da diese ein vom Bundesgericht zuvor als bundesverfassungswidrig eingestuftes Wahlsystem beibehalten wollte. Die Beschwerdeführer beantragten, die Abstimmung ohne diese Variante durchzuführen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Beschluss des Kantonsrats betreffend Variante B der Abstimmungsvorlage auf.

Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde. Grundsätzlich besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit einer behördlichen Vorlage vor der Abstimmung, sofern das kantonale Recht keine solche Pflicht vorsieht. Im vorliegenden Fall war die Rechtswidrigkeit jedoch offensichtlich, da das Bundesgericht das bisherige Zuger Wahlsystem bereits im Urteil BGE 136 I 376 als verfassungswidrig beurteilt hatte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG zulässig, um die freie Willensbildung der Stimmbürger zu schützen.

In der Sache selbst stellt das Gericht fest, dass Variante B darauf abzielt, genau jenes Wahlverfahren auf Verfassungsstufe festzuschreiben, dessen Bundesverfassungswidrigkeit bereits festgestellt wurde. Der Vorschlag schliesst das doppelt-proportionale Zuteilungsverfahren und Wahlkreisverbände kategorisch aus, was die Umsetzung des verfassungsmässig garantierten Verhältniswahlrechts verhindert. Eine Abstimmung über eine derart offensichtlich bundesverfassungswidrige Vorlage würde bei der Stimmbürgerschaft den falschen Eindruck erwecken, es handle sich um eine geeignete Massnahme zur Herbeiführung eines verfassungskonformen Zustands. Dies verletzt die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV sowie den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 2 BV.

Regeste

Art. 34, 39 und 49 BV; Stimmrechtsverletzung in Bezug auf eine Vorlage zur Neuregelung des Proporzwahlverfahrens für den Kantonsrat. Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Abstimmungsvorlage des Kantonsrats, nach welcher ein als bundesverfassungswidrig beurteiltes Wahlverfahren beibehalten werden soll (E. 1.3). Möglichkeiten der Ausgestaltung des Proporzwahlverfahrens für den Kantonsrat (E. 3.1). Die umstrittene Abstimmungsvorlage ist unzulässig, weil sie darauf ausgerichtet ist, die Einführung eines bundesverfassungskonformen Proporzwahlverfahrens zu verhindern (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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