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Justizze. Art. 10 BGÖ

Bundesgericht

Journalist verlangt Gratis-Zugang zu Behördenakten: Öffentliches Interesse rechtfertigt Gebührenverzicht nach BGÖ (Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 114 · ATF 139 I 114 · DTF 139 I 114
Datum
26.04.2013
Geschäftsnummer
1C_64/2013
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 AllgGebV Art. 10 BGÖ Art. 35 BV

Zusammenfassung

Ein Redaktor einer Konsumentenzeitschrift beantragte beim Bundesamt für Energie (BFE) Einsicht in Dokumente zur Marktüberwachung von Energieetiketten. Das BFE gewährte die Einsicht teilweise, stellte jedoch eine Gebühr von Fr. 250.-- in Rechnung. Der Journalist focht diese Verfügung an und verlangte die Feststellung, dass er keine Gebühren schulde, da die Medienfreiheit und das Öffentlichkeitsgesetz eine Gebührenbefreiung für Medienschaffende vorsehen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin der Journalist ans Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den angefochtenen Entscheid sowie die Gebührenverfügung auf, um die Sache zur neuen Beurteilung der Gebühr an das BFE zurückzuweisen.

Das Gericht stellt fest, dass weder die Informationsfreiheit noch die Medienfreiheit einen unmittelbaren, direkt durchsetzbaren Anspruch auf generelle Gebührenbefreiung begründen. Allerdings verpflichtet Art. 35 Abs. 1 und 2 BV den Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass Grundrechte tatsächlich ausgeübt werden können. Im Kontext des Öffentlichkeitsgesetzes trägt Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ diesem Auftrag Rechnung, indem er den Bundesrat verpflichtet, bei der Regelung des Verfahrens auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht zu nehmen. Die Materialien zeigen, dass dies insbesondere Erleichterungen bei der Gebührenerhebung umfasst.

Bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV, der einen Verzicht auf Gebühren bei überwiegendem öffentlichem Interesse vorsieht, ist dieser "Medienbonus" zu berücksichtigen. Die Medien sind zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten angewiesen; die Kumulation von Gebühren kann eine tatsächliche Zugangsbeschränkung darstellen. Entgegen der Vorinstanz muss es sich dabei nicht um existenziell wichtige Informationen handeln. Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Zugang der Medien zu öffentlichen Dokumenten, das einen Gebührenverzicht oder eine Reduktion rechtfertigen kann.

Im konkreten Fall betraf die Recherche des Beschwerdeführers ein Thema von öffentlichem Interesse (Energieetiketten/Atomausstieg). Die Bearbeitung des Gesuchs war nicht besonders aufwendig (nur wenige Abdeckungen im 30-seitigen Bericht). Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse am Zugang das Interesse an einer rationellen Verwaltung. Das BFE hat daher im Rahmen seines Ermessens die Gebühr unter Berücksichtigung des Medieninteresses neu festzusetzen. Auf den Antrag, die Nichtschuldigkeit festzustellen, wurde mangels eigenständigen Interesses nicht eingetreten.

Regeste

Gebührenpflicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten durch Medienschaffende (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV; Art. 10 Abs. 4 lit. a und Art. 17 BGÖ, Art. 14-16 VBGÖ, Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV). Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Diesem Auftrag ist bei der Gebührenfestsetzung (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV) Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen (E. 2-4). Regeste Emolument pour l'accès à des documents officiels par des correspondants des médias (art. 16 al. 3 et art. 17 Cst.; art. 10 al. 4 let. a et art. 17 LTrans, art. 14-16 OTrans, art. 3 al. 2 let. a OGEmol). L'art. 10 al. 4 let. a LTrans oblige le Conseil fédéral à tenir compte des besoins particuliers des médias dans son ordonnance. Il faut prendre en considération ce mandat lors de la fixation de l'émolument (art. 14 OTrans en lien avec l'art. 3 al. 2 let. a OGEmol). L'intérêt public à l'accès des médias aux documents officiels peut conduire à renoncer (totalement ou partiellement) à la perception d'un émolument (consid. 2-4). Regesto Obbligo di versare un emolumento per accedere a documenti ufficiali da parte di persone attive nei mass media (art. 16 cpv. 3 e art. 17 Cost.; art. 10 cpv. 4 lett. a e art. 17 LTras, art. 14-16 OTras, art. 3 cpv. 2 lett. a OgeEm). L'art. 10 cpv. 4 lett. a LTras obbliga il Consiglio federale a tener conto nell'ordinanza dei particolari bisogni dei mass media. Occorre considerare tale mandato nel calcolo dell'emolumento (art. 14 OTras in relazione con l'art. 3 cpv. 2 lett. a OgeEm). L'interesse pubblico all'accesso dei mass media a documenti ufficiali può comportare una rinuncia (totale o parziale) alla riscossione dell'emolumento (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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