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Justizze. Art. 49a BVV

Bundesgericht

Patronaler Wohlfahrtsfonds muss Anlagereglement erstellen: Analogie zu Art. 71 BVG und Art. 49a BVV 2 bejaht, aber grosszügig auszulegen

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 420 · ATF 138 V 420 · DTF 138 V 420
Datum
12.10.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 V 420
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 53b BVG Art. 71 BVG Art. 49a BVV Art. 59 BVV

Zusammenfassung

Die Stiftung N., ein rein arbeitgeberfinanzierter patronaler Wohlfahrtsfonds ohne Arbeitnehmerbeiträge, wehrt sich gegen die Verfügung der Zürcher Aufsichtsbehörde für berufliche Vorsorge. Diese hatte die Stiftung unter anderem angewiesen, ein Anlagereglement sowie ein Teilliquidationsreglement zu erstellen und zur Genehmigung einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht hob Teile der Verfügung auf, bestätigte jedoch die Pflicht zur Erstellung der beiden Reglemente. Die Stiftung führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, diese Auflage sei aufzuheben, da sie als einfacher Wohlfahrtsfonds nicht den strengen Anforderungen der beruflichen Vorsorge unterliegen solle.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Pflicht der Stiftung N., sowohl ein Teilliquidationsreglement als auch ein Anlagereglement zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Hinsichtlich des Teilliquidationsreglements stützt sich das Gericht auf die analoge Anwendung von Art. 53b BVG über Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB. Da diese Norm mit dem Charakter eines patronalen Wohlfahrtsfonds vereinbar ist, erweist sich die Rüge der Stiftung als unbegründet.

Bezüglich des Anlagereglements leitet das Bundesgericht die Verpflichtung aus Art. 71 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 49a Abs. 2 lit. a BVV 2 ab. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b BVV 2 finden die Bestimmungen über die Vermögensanlage (Art. 49-58a BVV 2) sinngemäss auch auf patronale Wohlfahrtsfonds Anwendung. Das Gericht betont, dass die Mittel des Fonds zwar einzig vom Arbeitgeber stammen, diesem aber nicht gehören und nicht frei verfügbar sind. Daher liegt es im Interesse der Destinatäre und der Organe, die Anlagepolitik in einem Reglement festzuhalten, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig davon, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf ein Wohnhaus mit Gewerbe beschränkt.

Allerdings hält das Bundesgericht fest, dass die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen sind. Da patronale Wohlfahrtsfonds kaum feste zukünftige Verpflichtungen haben, muss ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Normen und den konkreten Gegebenheiten bestehen. Bei bescheidenen Verhältnissen genügt eine elementare Reglementsausgestaltung; die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität sind unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde hat denn auch keine Auflagen zur konkreten Anlage selbst erlassen.

Regeste

Art. 89 bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds. Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2). Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differenzierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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