Gesetzesartikel
Art. 49a BVV: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 49a BVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Haftung des Stiftungsrats bei BVG-Anlagen: Risikoüberschreitung trotz Grenzwerteinhaltung, Rückweisung zur Schadensberechnung (Art. 52, 56a, 71 BVG)
- Haftung eines BVG-Stiftungsrats wegen Passivität: Sorgfaltspflichtverletzung und Solidarhaftung bestätigt (Art. 52 Abs. 1 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.