Verband beantragt Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags: Nebenbestimmung zur Aufnahme einer Gewerkschaft als Vertragspartei ist unzulässig (Art. 12 Abs. 1 AVEG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 II 335 · ATF 146 II 335 · DTF 146 II 335
- Datum
- 11.05.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_910/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 AVEG Art. 2 AVEG Art. 7 AVEG Art. 12 AVEG Art. 89 BGG Art. 29 BV
Zusammenfassung
Ein Verband beantragte beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags für die Grüne Branche. Eine Gewerkschaft erhob Einsprache und verlangte, als gleichwertige Partnerin in den Vertrag aufgenommen zu werden. Der Regierungsrat erklärte den Vertrag zwar allgemeinverbindlich, verknüpfte dies aber mit der Auflage, die Gewerkschaft innerhalb eines Jahres als vollwertige Vertragspartei aufzunehmen – andernfalls sollte die Allgemeinverbindlicherklärung von Amtes wegen aufgehoben werden. Der Verband klagte dagegen vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, das die Beschwerde abwies und die Frist auf sechs Monate verkürzte. Dagegen legte der Verband Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen keine gesetzliche Kompetenz besaß, die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer Nebenbestimmung zu verbinden, welche die Gewerkschaft B.________ als vollwertige Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten in den Gesamtarbeitsvertrag aufnehmen sollte. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVEG kennt das Gesetz nur zwei Entscheidmöglichkeiten: Gutheissung oder Ablehnung des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung; eine Abänderung des Antrags oder die Erlassung einer Nebenbestimmung zur Behebung eines Mangels ist nicht vorgesehen. Das Prinzip der 'offenen Türe' nach Art. 2 Ziff. 6 AVEG ist eine zentrale materielle Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung und kann nicht durch eine Nebenbestimmung behoben werden, da es um die Frage geht, wer Vertragspartei sein darf. Die Vorinstanz hatte daher die Allgemeinverbindlicherklärung verweigern müssen, statt sie unter Auflage zu erteilen. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV wurde zurückgewiesen, da die Vorinstanz sich eingehend mit der Zuständigkeitsfrage auseinandergesetzt hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die zuständige Behörde bei Nichterfüllung einer wesentlichen Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht mittels Nebenbestimmung nachbessern darf, sondern den Antrag abzulehnen hat.
Regeste
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Ziff. 6 und Art. 12 Abs. 1 AVEG; Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; Prinzip der "offenen Türe"; Zulässigkeit von Nebenbestimmungen. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (E. 1.1.1). Ist das Prinzip der "offenen Türe" (Art. 2 Ziff. 6 AVEG) nicht eingehalten, ist die Allgemeinverbindlicherklärung zu verweigern; es genügt nicht, die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu ergänzen (E. 6). Regeste Art. 1 al. 1, art. 2 ch. 6 et art. 12 al. 1 LECCT; extension des conventions collectives de travail; principe de la "porte ouverte"; admissibilité des clauses accessoires. Recevabilité du recours en matière de droit public (consid. 1.1.1). Si le principe de la "porte ouverte" (art. 2 ch. 6 LECCT) n'est pas respecté, l'extension doit être refusée; il ne suffit pas de compléter l'extension avec une clause accessoire appropriée (consid. 6). Regesto Art. 1 cpv. 1, art. 2 n. 6 e art. 12 cpv. 1 LOCCL; conferimento del carattere obbligatorio generale a contratti collettivi di lavoro; principio della "porta aperta"; ammissibilità di disposizioni accessorie. Ammissibilità del ricorso in materia di diritto pubblico (consid. 1.1.1). Se il principio della "porta aperta" (art. 2 n. 6 LOCCL) non è rispettato, il conferimento del carattere obbligatorio generale va negato; non è sufficiente completare la relativa decisione con una disposizione accessoria adeguata (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.