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Justizze. Art. 17 AHVV

Bundesgericht

Deutscher Ruhestandsbeamter mit Wohnsitz Schweiz: AHV-Pflicht auf deutsches Anwaltseinkommen, keine Doppelbelastung (Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 258 · ATF 138 V 258 · DTF 138 V 258
Datum
26.04.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 V 258
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1a AHVG Art. 9 AHVG Art. 17 AHVV Art. 53 ATSG Art. 190 BV

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger war bis 1997 erster Bürgermeister in Deutschland und bezieht seither ein Ruhegehalt. Seit 2003 wohnt er in der Schweiz und übt dort sowie in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit als Anwalt aus. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen forderte ihn für die Jahre 2005 und 2006 zur Nachzahlung von AHV-Beiträgen auf, wobei sie auch sein in Deutschland erzieltes Einkommen aus der Anwaltstätigkeit berücksichtigte. Der Betroffene wehrte sich dagegen mit dem Argument, als ehemaliger Beamter unterliege er weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht und eine zusätzliche Beitragspflicht in der Schweiz stelle eine unzulässige Doppelbelastung dar. Zudem rügte er die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweise erlassenen Nachtragsverfügung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Beitragspflicht des Betroffenen in der Schweiz für sein gesamtes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich des in Deutschland erzielten Anteils.

Die Richter stellten fest, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, welche Beamte dem Recht ihres Dienststaates unterstellt, eng auszulegen ist und nur aktiv beschäftigte Beamte erfasst. Da der Beschwerdeführer bereits im Ruhestand war und das gewöhnliche Rentenalter noch nicht erreicht hatte, fand diese Sonderregelung keine Anwendung. Stattdessen galt gemäss Art. 14a Abs. 2 und Art. 14d Abs. 1 der Verordnung 1408/71 das Recht des Wohnsitzstaates Schweiz, welches die Berücksichtigung aller Erwerbstätigkeiten vorsieht. Eine allfällige Kürzung der deutschen Versorgungsleistungen aufgrund des Zusatzeinkommens begründet keine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG, da die in der Schweiz entrichteten Beiträge rentenbildend wirken und der Beschwerdeführer gleich behandelt wird wie andere in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende. Auch die Personenfreizügigkeit wurde nicht verletzt.

Hinsichtlich der angefochtenen Nachtragsverfügung für das Jahr 2005 hielt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Berichtigung und der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung überwog das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung den Vertrauensschutz, zumal keine getätigten Dispositionen geltend gemacht wurden. Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 190 BV.

Regeste

Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen. Art. 14e der bis 31. März 2012 gültig gewesenen Verordnung Nr. 1408/71 enthält eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Beamte den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegen, in dessen Behörde sie (aktiv) beschäftigt sind. Die Bestimmung ist folglich eng auszulegen. Auf einen Ruhestandsbeamten nach deutschem Recht, der das gewöhnliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist das Recht des schweizerischen Wohnsitzstaates zur Beitragserhebung anwendbar (Art. 14a Abs. 2 und Art. 14d Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71), wonach die gesamten Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen sind. Eine allfällige Kürzung der deutschen Rentenleistungen um das in Deutschland erzielte Einkommen aus (selbstständiger) Erwerbstätigkeit bewirkt weder eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG noch eine gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Personenfreizügigkeit verstossende Belastung des Einkommens (E. 2-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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