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Justizze. Art. 9 IVG

Bundesgericht

Portugiesische Rentnerin in Portugal verliert Invalidenrente: Keine Wiedereingliederungsmassnahmen mangels Versicherungsunterstellung (Art. 9 Abs. 1bis IVG)

Datum
13.08.2026
Geschäftsnummer
8C_487/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1a AHVG Art. 1b IVG Art. 8a IVG Art. 9 IVG

Zusammenfassung

Eine 1962 geborene portugiesische Staatsangehörige bezog seit 1997 eine ganze Invalidenrente der Schweizer Invalidenversicherung für ihre Tätigkeit als Zimmermädchen. Nach ihrem Umzug nach Portugal im Jahr 2003 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Rente per 31. August 2013 auf. Die Betroffene machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie sei eingliederungsresistent. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rentenaufhebung und verneinte Ansprüche auf Wiedereingliederungsmassnahmen sowie deren akzessorische Rentenweiterführung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Betroffenen ab und bestätigt die Aufhebung der Invalidenrente sowie die Ablehnung von Wiedereingliederungsmassnahmen.

Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2003 ihren Wohnsitz in Portugal hat und dort nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig war. Damit erfüllte sie zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügungserlasse am 18. Juli 2013 und 20. November 2020 die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG nicht mehr. Aufgrund dieses Wegfalls der Versicherungsunterstellung bestand gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG kein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG. Gleichzeitig entfiel der dazu akzessorische Anspruch auf Weiterführung der Rente während der Dauer allfälliger Massnahmen.

Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung anerkannte das Bundesgericht die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens vom 21. Mai 2017, da keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit vorlagen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass eine 70-prozentige Arbeitsfähigkeit bestand, und verzichtete zu Recht auf weitere Abklärungen wie eine pneumologische Zusatzuntersuchung oder einen leidensbedingten Abzug. Der Einwand, eine schwere Persönlichkeitsstörung stehe einer 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit entgegen, wurde verworfen, da kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeitsfähigkeit besteht.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen; ihrer Rechtsvertreterin wurde eine Entschädigung von 3'000 Franken aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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