Zahnarzt ohne eidgenössisches Diplom: Abrechnungsberechtigung bei SUVA verneint mangels wissenschaftlichem Befähigungsausweis (Art. 53 Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 154 · ATF 138 V 154 · DTF 138 V 154
- Datum
- 15.02.2012
- Geschäftsnummer
- 8C_210/2011
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein seit 1996 kantonal approbierter Zahnarzt im Kanton Appenzell Ausserrhoden focht einen Entscheid des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG an. Er begehrte die Feststellung, dass er aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises tätig sei und daher auch für die an eine Notfallbehandlung anschliessende Regelbehandlung über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) abrechnen dürfe. Die Vorinstanz hatte seine Klage abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte zudem formelle Mängel des vorinstanzlichen Entscheids, insbesondere die fehlende Unterschrift aller Richter sowie eine angebliche Diskrepanz zwischen mündlicher Urteilsberatung und schriftlicher Begründung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es prüfte zunächst die formellen Rügen des Beschwerdeführers. Die Beanstandung, die schriftliche Begründung stimme nicht mit dem Ergebnis der mündlichen Beratung überein, wurde verworfen. Das Gericht hielt fest, dass es üblich und rechtlich unproblematisch sei, wenn sich die Begründung während der Redaktion noch ändere oder Aspekte ergänzt werden; eine Aufhebung allein wegen dieser Abweichung wäre ein "formalistischer Leerlauf". Auch die Rüge, die Begründung stamme vom Gerichtsschreiber statt von den Richtern, ging ins Leere, da dies gängige Praxis ist, solange die Mehrheit des Spruchkörpers die Verantwortung trägt. Bezüglich der fehlenden Unterschriften aller Schiedsrichter stellte das Gericht fest, dass dieser Mangel durch die Nachreichung einer korrigierten Ausfertigung nach einer Rückweisung zur Verbesserung gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG geheilt worden war. Damit entsprach der Entscheid nun den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG und dem kantonalen Konkordat.
In der Sache selbst legte das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), da keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG vorlag. Strittig war, ob der Beschwerdeführer als "Arzt" im Sinne des UVG gilt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten Personen mit eidgenössischem Diplom als Ärzte. Gleichgestellt sind gemäss Art. 53 Abs. 1 Satz 2 UVG Personen, denen aufgrund eines "wissenschaftlichen Befähigungsausweises" eine kantonale Bewilligung erteilt wurde. Das Gericht definierte diesen Begriff unter Rückgriff auf die Lehre und parallele Regelungen in der Krankenversicherung (Art. 43 KVV, Art. 36 Abs. 3 MedBG) so, dass er eine Hochschulausbildung voraussetzt, die dem schweizerischen Universitätsstandard entspricht. Da der Beschwerdeführer seine kantonale Bewilligung zwar nach einer Prüfung, aber ohne absolviertes Hochschulstudium erhalten hatte, fehlte es an einem solchen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. Folglich war er nicht berechtigt, über die Notfallbehandlung hinausgehende Leistungen zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung abzurechnen.
Regeste
a Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5). Regeste b Art. 53 Abs. 1 UVG; Zulassung von Zahnärzten im Unfallversicherungsbereich. Ein wissenschaftlicher Befähigungsausweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 UVG setzt eine Hochschulausbildung voraus, die dem schweizerischen Universitätsstandard entspricht (E. 4). Regeste a Art. 112 al. 1 let. a LTF; motivation des décisions des autorités précédentes. Lorsque le dispositif d'une décision est communiqué aux parties immédiatement après l'audience de délibération et le prononcé du jugement par le tribunal, la juridiction supérieure n'a pas à vérifier s'il y a conformité entre la délibération et la motivation écrite rédigée ensuite (consid. 2). La motivation d'une décision, et pas seulement son dispositif, doit pourtant correspondre à l'opinion de la majorité des membres de l'autorité de jugement (consid. 3.4). Afin de garantir cela, les juges concernés doivent prendre connaissance du projet de motivation et pouvoir proposer des modifications. Le mode de procéder est réglé par le droit de procédure et l'organisation judiciaire applicables dans le cas particulier (consid. 3.5). Regeste b Art. 53 al. 1 LAA; autorisation des dentistes de pratiquer pour le compte de l'assurance-accidents. Un certificat de capacité scientifique au sens de l'art. 53 al. 1, deuxième phrase, LAA suppose une formation dans une haute école qui corresponde au standard universitaire suisse (consid. 4). Regesto a Art. 112 cpv. 1 lett. a LTF; motivazione delle decisioni delle istanze precedenti. Laddove il dispositivo di una decisione è comunicato alle parti immediatamente dopo l'udienza di deliberazione e la pronuncia del giudizio da parte del tribunale, la giurisdizione superiore non è tenuta a verificare se vi sia conformità tra la deliberazione e la motivazione scritta allestita in seguito (consid. 2). La motivazione di una decisione, e non soltanto il suo dispositivo, deve però corrispondere all'opinione della maggioranza dei membri dell'autorità giudicante (consid. 3.4). Per garantire questo, i giudici interessati devono prendere conoscenza del progetto di motivazione e poter proporre delle modificazioni. Il modo di procedere è disciplinato dal diritto di procedura e di organizzazione giudiziaria applicabile al caso concreto (consid. 3.5). Regesto b Art. 53 cpv. 1 LAINF; autorizzazione dei dentisti di praticare per l'assicurazione contro gli infortuni. Un certificato scientifico di capacità ai sensi dell'art. 53 cpv. 1 seconda frase LAINF presuppone una formazione di scuola universitaria conforme agli standard svizzeri (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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