Eigentümer beantragen Erdwärmesondenanlage für Ferienhaus in Naturschutzzone: Baubewilligung abgelehnt, Bundesgericht hebt Urteil auf und verweist zur Neubeurteilung (Art. 24c RPG)
- Datum
- 21.04.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_485/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 25 RPG Art. 27a RPG Art. 44 VHN Art. 1 VNH/AI Art. 2 VNH/AI Art. 10 VNH/AI Art. 44 VNH/AI
Zusammenfassung
C.A.________ und B.A.________ beantragten bei der kantonalen Baukommission die Baubewilligung für eine Erdwärmesondenanlage zur Beheizung ihres Ferienhauses, das sich ausserhalb der Bauzone in einer Naturschutzzone befindet. Die Baukommission erteilte die Baubewilligung unter Auflage, die Bedingungen einer vorherigen Verfügung des Bau- und Umweltdepartements einzuhalten, welche das Gesuch abgelehnt hatte. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Eigentümer Rekurs, den die Standeskommission abwies. Dagegen legten sie Beschwerde beim Kantonsgericht ein, das diese ebenfalls abwies. Dagegen erhoben C.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Streitig war, ob die Vorinstanz die zulässige Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht geprüft hat, ob sie das Verhältnis zwischen kantonalem und bundesrechtlichem Raumplanungsrecht richtig beurteilt hat und ob sie eine rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen hat.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 29. März 2022 auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz hat versäumt, die Ausnahmebewilligung nach Art. 44 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz des Kantons Appenzell Innerrhoden (VNH/AI) zu prüfen, obwohl die Beschwerdeführenden eine Baubewilligung für ihre Heizung beantragt hatten; sie durfte die Erteilung nicht davon abhängig machen, ob die Beschwerdeführenden sich ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen. Zudem hat die Vorinstanz nicht dargelegt, aus welchen Gründen die kantonale VNH/AI den bundesrechtlichen Vorschriften zur Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. Raumplanungsgesetz, RPG) vorgeht, insbesondere nicht, wie die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c Abs. 2 RPG durch die kantonale Verordnung eingeschränkt worden sein soll. Ferner fehlt eine rechtsgenügliche Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG: Die Vorinstanz nennt weder die privaten Interessen der Beschwerdeführenden noch gewichtet sie diese gegen die öffentlichen Interessen; ihre Feststellung, eine Erdwärmesondenheizung könne zu einer Abkühlung im Erdreich führen und damit Flora und Fauna gefährden, beruht auf keiner sachlichen Grundlage, da nach der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) höchstens geringfügige Auswirkungen auf das thermische Gleichgewicht zu erwarten sind und positive Effekte durch geringere Emissionen nicht berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz muss daher präziser festlegen, welche Normen des Bundes und des Kantons konkret zur Anwendung gelangen, alle relevanten Interessen feststellen und diese gegeneinander abwägen. Die Beschwerde ist daher begründet und wird gutgeheissen. Demnach werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Appenzell Innerrhoden hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Pflicht der Vorinstanzen unterstreicht, bundesrechtliche Vorgaben – insbesondere die Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG – auch dann zu beachten, wenn kantonales Recht strengere Verbote enthält, und weil es klargestellt wird, dass die Prüfung aller möglichen Ausnahmeregelungen von Amtes wegen erfolgen muss.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.