Fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Jugendstrafrecht bei sexueller Störung: Verhältnismässig und geeignet (Art. 397a Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 593 · ATF 138 III 593 · DTF 138 III 593
- Datum
- 05.09.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 593
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein junger Mann, der wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung im Jugendstrafrecht verurteilt wurde, wehrt sich gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, die das Bezirksamt kurz vor seinem 22. Geburtstag verfügte. Die Massnahme folgte auf das Ende der jugendstrafrechtlichen Unterbringung und sollte die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung in einer gesicherten Einrichtung gewährleisten. Der Betroffene argumentierte, er sei nicht fürsorgebedürftig, sondern lediglich fremdgefährdend, was nach dem alten Recht keine Einweisung rechtfertige. Zudem rügte er die Unverhältnismässigkeit der langen Therapiezeit und die Eignung der Jugendvollzugsanstalt als Unterbringungsort.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Betroffenen ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB leidet, konkret an sexuellem Sadismus und einer antisozialen Persönlichkeitsstörung, wie dies psychiatrische Gutachten belegten. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Einweisung primär dem Schutz der Allgemeinheit diene, bejahte das Gericht ein Fürsorgebedürfnis: Wer andere bedrohe, sei auch selbst schutzbedürftig, da die Gefahr bestehe, ohne Behandlung schwere Straftaten zu begehen. Die Anordnung stützte sich auf die Übergangsbestimmungen des Jugendstrafgesetzes (Art. 19 Abs. 2 und 3 JStG), welche die Überleitung in zivilrechtliche Massnahmen bei Wegfall der jugendstrafrechtlichen Unterbringung vorsehen.
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit hielt das Gericht fest, dass ein Behandlungserfolg nicht von vornherein ausgeschlossen sei, auch wenn Experten einen Horizont von fünf bis zwölf Jahren nannten. Da die intensive Therapie erst kurze Zeit dauerte, sei die Einweisung nicht als unverhältnismässige Verwahrung zu qualifizieren; zudem bestehe gemäss Art. 397a Abs. 3 ZGB eine Entlassungspflicht, sobald der Zustand es erlaube. Die Rüge der Verletzung von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK wurde verworfen.
Schliesslich beurteilte das Gericht die Jugendvollzugsanstalt (JVA) als derzeit noch geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Zwar sei die deliktorientierte Gruppentherapie noch nicht gestartet, doch werde eine Einzeltherapie angeboten. Im Lichte der EGMR-Rechtsprechung sei der Aufenthalt in dieser ersten Phase zulässig, wobei das Bezirksamt jedoch verpflichtet sei, den Beschwerdeführer baldmöglichst in eine besser geeignete psychiatrische Einrichtung zu verlegen.
Regeste
Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts. Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) zur Behandlung der Geisteskrankheit mit Blick auf den Wegfall einer entsprechenden Massnahme des Jugendstrafrechts (Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und 3 JStG). Überprüfung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei sexuellem Sadismus und einer Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (E. 2-9). Regeste Privation de liberté à des fins d'assistance faisant suite à des mesures du droit pénal des mineurs. Privation de liberté à des fins d'assistance (art. 397a al. 1 CC) prononcée en vue du traitement d'une maladie mentale et dans l'optique de la fin d'une mesure correspondante du droit pénal des mineurs (art. 10 al. 1 et art. 14 al. 1 DPMin en relation avec l'art. 19 al. 2 et 3 DPMin). Examen de la légalité et de la proportionnalité d'une privation de liberté à des fins d'assistance en cas de sadisme sexuel et de trouble de la personnalité de type antisocial (consid. 2-9). Regesto Privazione della libertà a scopo d'assistenza susseguente a misure di diritto penale minorile. Pronuncia della privazione della libertà a scopo d'assistenza (art. 397a cpv. 1 CC) per il trattamento dell'infermità mentale ed in prospettiva della cessazione di una corrispondente misura di diritto penale minorile (art. 10 cpv. 1 e art. 14 cpv. 1 DPMin in relazione con l'art. 19 cpv. 2 e 3 DPMin). Esame della legalità e della proporzionalità della privazione della libertà a scopo d'assistenza in caso di sadismo sessuale e di un disturbo della personalità di tipo antisociale (consid. 2-9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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