Gesetzesartikel
Art. 19 JStG – Beendigung der Massnahmen
2 Entscheide, in denen Art. 19 JStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vorsorgliche offene Unterbringung eines volljährigen Jugendlichen im Massnahmenänderungsverfahren: Zulässig bei Scheitern der Betreuung (Art. 5, 18 JStG)
- Fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Jugendstrafrecht bei sexueller Störung: Verhältnismässig und geeignet (Art. 397a Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.