Überlebende Ehegattin beantragt Ergänzungsleistungen: Vorehelicher Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemanns wird nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 24 · ATF 151 V 24 · DTF 151 V 24
- Datum
- 31.12.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 151 V 24
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Gemeinde U. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das ihre Entscheidung zur Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts von Fr. 116'000.- im Ergänzungsleistungsverfahren für das Jahr 2020 aufhob und die Sache zur Neuberechnung zurückwies. Streitig war, ob ein Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes vor der am 3. Oktober 2016 erfolgten Eheschliessung bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der überlebenden Ehegattin für das Jahr 2020 berücksichtigt werden darf. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass dieser Verzicht nicht angerechnet werden dürfe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde U. ab und bestätigte damit die Aufhebung des Einspracheentscheids durch das kantonale Gericht. Es folgte der Rechtsprechung der Vorinstanz, wonach ein Vermögensverzicht, den der verstorbenen Ehegatte vor der Eheschliessung vorgenommen hatte, grundsätzlich nicht bei den anrechenbaren Einnahmen zur Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs der überlebenden Ehegattin zu berücksichtigen ist. Dies begründete das Bundesgericht damit, dass die überlebende Ehegattin keinerlei Einfluss auf die voreheliche Verzichtshandlung nehmen konnte und diese zu einer Zeit erfolgte, als dem Verstorbenen noch keine eheliche Unterhaltspflicht oblag. Zudem sei es der überlebenden Ehegattin kaum möglich, den Entlastungsbeweis dafür zu erbringen, wie das Vermögen verbraucht wurde. Der Gesetzeszweck der Anrechnung – die Verhinderung von Missbräuchen bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen – lasse sich daher nicht auf voreheliche Verzichte erstrecken. Auch die Argumente der Beschwerdeführerin, insbesondere die Analogie zu vorehelichen Schulden und die frühere Anrechnung des Verzichts im Jahr 2017, vermochten das Urteil nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie auf Art. 95 BGG für die Prüfung der Rechtsfehlerhaftigkeit. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz. Die Beschwerde war somit unbegründet.
Regeste
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung); Vermögensverzicht vor der Eheschliessung. Ein durch den verstorbenen Ehegatten vor der Eheschliessung vorgenommener Vermögensverzicht ist bei den anrechenbaren Einnahmen zur Ermittlung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs des überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 6). Regeste Art. 11 al. 1 let. g LPC (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2020); dessaisissement de fortune avant le mariage. En principe, un dessaisissement de fortune du conjoint décédé avant le mariage ne fait pas partie des revenus déterminants à prendre en compte lors de l'examen du droit aux prestations complémentaires du conjoint survivant (consid. 6). Regesto Art. 11 cpv. 1 lett. g LPC (nella versione in vigore fino al 31 dicembre 2020); rinuncia alla sostanza prima del matrimonio. Di principio, una rinuncia alla sostanza effettuata dal coniuge deceduto prima del matrimonio non è presa in considerazione nei redditi computabili ai fini della determinazione di un eventuale diritto a prestazioni complementari del coniuge superstite (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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