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Justizze. Art. 32 VRK

Bundesgericht

Rechtsöffnung für englischen ICC-Schiedsspruch: Keine vollständige Übersetzung nötig (Art. IV Abs. 2 NYÜ)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 520 · ATF 138 III 520 · DTF 138 III 520
Datum
02.07.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 520
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 VRK Art. 32 VRK

Zusammenfassung

Die Z. LLC leitete gegen die X. SA eine Betreibung für eine Forderung aus einem englischsprachigen ICC-Schiedsurteil ein. Die X. SA erhob Rechtsvorschlag. Im anschliessenden Gesuch um definitive Rechtsöffnung legte die Gläubigerin beglaubigte Kopien des Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung nur des Dispositivs und eine unbeglaubigte Übersetzung des Kostenabschnitts vor. Das Bezirksgericht erteilte die definitive Rechtsöffnung teilweise. Die X. SA beschwerte sich beim Kantonsgericht, dass keine vollständige beglaubigte Übersetzung des gesamten englischen Schiedsspruchs vorliege, was gegen Art. IV Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens verstosse. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, da es selbst Englisch verstehe. Die X. SA focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der X. SA ab. Es urteilte, dass die Formerfordernisse des New Yorker Übereinkommens (NYÜ) nicht streng formalistisch gehandhabt werden dürfen. Gestützt auf die Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention (Art. 31 und 32 VRK) stellte das Gericht fest, dass der Zweck von Art. IV Abs. 2 NYÜ darin besteht, den Schiedsspruch für das Gericht verständlich zu machen, um über allfällige Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ entscheiden zu können.

Im konkreten Fall war der Schiedsspruch in englischer Sprache verfasst. Das Bundesgericht hielt fest, dass schweizerische Gerichte nach heutigen Verhältnissen in der Regel über ausreichende Englischkenntnisse verfügen, um einen englischen Schiedsspruch ohne Übersetzung zu lesen. Da zudem bereits eine beglaubigte Übersetzung des Dispositivs und eine (wenn auch nicht beglaubigte) Übersetzung des strittigen Kostenabschnitts "V. Costs" vorlagen, wäre die Forderung nach einer vollständigen Übersetzung rein formalistisch gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren zudem nicht dargelegt, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte zwingend eine vollständige Übersetzung benötigte. Die Rüge der Verletzung von Art. IV Abs. 2 NYÜ und des Willkürverbots (Art. 9 BV) erwies sich daher als unbegründet. Ob eine Übersetzung auch unter Berufung auf Art. VII Abs. 1 NYÜ (günstigere Vorschrift) entbehrlich gewesen wäre, liess das Gericht offen.

Regeste

Art. IV Abs. 2 NYÜ; Erfordernis der Übersetzung des ausländischen Schiedsspruchs im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung. Die Formerfordernisse gemäss Art. IV NYÜ sind nicht streng zu handhaben und eine zu formalistische Anwendung dieser Bestimmung ist zu vermeiden. Nach heutigen Verhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte bei Schiedssprüchen in englischer Sprache in der Regel nicht auf eine Übersetzung angewiesen sind (E. 4 und 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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