Gewerbsmässige Vertretung durch Inkassofirma im Rechtsöffnungsverfahren vor Einzelrichter: Kantone dürfen Zulassung regeln, Bundesgericht weist Beschwerde gegen Abweisung mangels Bewilligung ab (Art. 27 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 396 · ATF 138 III 396 · DTF 138 III 396
- Datum
- 23.04.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 396
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Inkasso- und Treuhandgesellschaft vertrat eine Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelrichter eines Bezirksgerichts im Kanton Luzern. Der Richter forderte die Gläubigerin auf, das Begehren selbst oder durch einen zugelassenen Vertreter einzureichen, da die Vertretungsfirma nicht als berechtigt galt. Die Gesellschaft beharrte darauf, aufgrund kantonaler Regelungen zur gewerbsmässigen Vertretung befugt zu sein. Das Verfahren wurde abgeschrieben, weil keine neue Rechtsschrift eingereicht wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht wurde abgewiesen. Vor Bundesgericht stritten die Parteien um die Frage, ob die kantonalen Vorschriften über die gewerbsmässige Vertretung auch für gerichtliche Summarverfahren wie die Rechtsöffnung gelten oder ob diese ausschliesslich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt sind.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung in gerichtlichen Summarverfahren nach Art. 251 ZPO zu regeln. Entgegen der früheren Rechtsprechung, die Art. 27 SchKG nur auf die eigentliche Betreibung vor den Vollstreckungsbehörden bezog, umfasst diese Norm nun auch die gerichtlichen Inzidenzverfahren. Diese Änderung ergibt sich aus der Einführung der ZPO am 1. Januar 2011, insbesondere durch Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO, der zwar die berufsmässige Vertretung in Summarverfahren vorsieht, aber auf Art. 27 SchKG verweist, ohne die kantonalen Organisationsbefugnisse einzuschränken. Da Art. 25 SchKG aufgehoben wurde, die Formulierung in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG jedoch offen blieb, entfielen die Gründe für die bisherige restriktive Auslegung. Die Beschwerdeführerin argumentierte erfolglos, Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO erlaube die uneingeschränkte gewerbsmässige Vertretung unabhängig von kantonalen Bewilligungen. Das Gericht stellte fest, dass die Materialien zur ZPO keine Hinweise auf eine Einschränkung der kantonalen Befugnis enthalten. Somit darf der Kanton Luzern selektiv Regeln für die summarischen Verfahren erlassen, was die Abweisung der Eingabe der nicht zugelassenen Vertretungsgesellschaft rechtfertigt.
Regeste
Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln (Art. 27 SchKG). Umfang der Regelungskompetenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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