Justizze.

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Justizze. Art. 49 BV

Bundesgericht

Arrestgebühr: Kantonaler Tarif verletzt Vorrang des Bundesrechts; Streitwert nach Arrestforderung bestätigt (Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 48 GebV SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 195 · ATF 139 III 195 · DTF 139 III 195
Datum
13.03.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 III 195
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 49 BV Art. 48 GebV Art. 61 GebV Art. 16 SchKG Art. 91 ZPO Art. 96 ZPO Art. 251 ZPO

Zusammenfassung

In einem Arrestverfahren gegen Guthaben bei einer Bank in Zürich hob das erstinstanzliche Gericht die Arrestbefehle auf. Die Gläubigerin erhob Beschwerde, worauf das Obergericht die Arresteinsprachen abwies und den Schuldnern eine zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 16'500.- sowie Parteientschädigungen auferlegte. Die Schuldner fochten diese Kostenentscheide an und rügten, dass das Obergericht kantonales Gebührenrecht statt der eidgenössischen Gebührenverordnung zum SchKG angewendet habe. Zudem beanstandeten sie die Festsetzung des Streitwerts für die Parteientschädigung, da dieser nicht der Höhe der gesicherten Forderung, sondern dem tatsächlich verarrestierten Vermögen entsprechen müsse.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut. Es stellt fest, dass die Anwendung des kantonalen Tarifs für die Spruchgebühr in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Arrestsachen) den Vorrang des Bundesrechts verletzt (Art. 49 Abs. 1 BV). Die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) bleibt als lex specialis zu Art. 96 ZPO in Kraft, da die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts den rein vollstreckungsrechtlichen Charakter dieser Verfahren nicht geändert hat (Art. 16 SchKG, Art. 251 ZPO). Das Obergericht hätte daher die Gebühr gemäss Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG festsetzen müssen, was zu einer deutlich tieferen Gebühr führt. In diesem Punkt wird die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Parteientschädigung prüft das Gericht die Rüge der Willkür bei der Streitwertfestsetzung. Der Streitwert wurde vom Obergericht auf die Höhe der zu sichernden Forderung (Fr. 5'890'153.-) gestützt. Die Beschwerdeführer argumentierten, der Streitwert müsse sich nach dem tatsächlich verarrestierten Betrag (Fr. 920'870.-) richten. Das Bundesgericht hält fest, dass die Frage des massgebenden Kriteriums (Forderung vs. Objektwert) nicht abschliessend geklärt werden muss, da das Abstellen auf die Forderung hier nicht willkürlich war (Art. 91 ZPO). Die Beschwerdeführer hatten das Dokument über den tieferen Betrag im kantonalen Verfahren nicht hinreichend geltend gemacht, und neue Tatsachen sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Daher bleibt die Festsetzung der Parteientschädigung bestehen.

Regeste

Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). Regeste Art. 49 al. 1 Cst., art. 91, 96 et 251 CPC, OELP; décisions du juge du séquestre. Fondements juridiques de la valeur litigieuse, de l'émolument pour les décisions judiciaires et des dépens dans les affaires de séquestre (consid. 4). Regesto Art. 49 cpv. 1 Cost., art. 91, 96 e 251 CPC, OTLEF; decisioni del giudice del sequestro. Basi legali per la fissazione del valore litigioso, della tassa di giustizia e delle ripetibili nelle cause di sequestro (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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