Ehescheidung: Nichtanwaltlicher Vertreter wegen fehlender Beziehungsnähe und Bereitschaft zur Berufsmässigkeit nicht zugelassen (Art. 68 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 555 · ATF 140 III 555 · DTF 140 III 555
- Datum
- 21.10.2014
- Geschäftsnummer
- 5A_289/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden wollte der Ehemann (Beschwerdeführer) einen nichtanwaltlichen Vertrauten (C.________) als Prozessvertreter zulassen lassen. Das Gericht verweigerte diese Zulassung mit Verfügung vom 12. November 2013, da C.________ nicht Anwalt sei. Der Ehemann erhob Beschwerde beim Obergericht Aargau, welches die Verfügung bestätigte. Dagegen wandte sich der Ehemann an das Bundesgericht und rügte unter anderem Rechtsverweigerung sowie eine Behinderung der freien Postulation.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Entscheidend war die Auslegung des Begriffs der "berufsmässigen Vertretung" gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Das Gericht stützt sich auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach C.________ juristisch nicht ausgebildet war und keine besondere persönliche Beziehungsnähe (wie Freundschaft oder Verwandtschaft) zum Beschwerdeführer aufwies. Die einzige Verbindung bestand in einer gemeinsamen politischen Auffassung. Das Bundesgericht hält fest, dass für die Annahme der Berufsmässigkeit nicht zwingend ein wirtschaftliches Interesse oder Entgelt erforderlich ist. Es genügt, wenn eine Person bereit ist, in einer unbestimmten Anzahl von Verfahren ohne besondere Nähebeziehung zu vertreten. In solchen Fällen fehlt das Vertrauen in die Person als Vertrauensperson; stattdessen beruht die Beauftragung auf Kriterien wie behaupteter Fachkompetenz, was den Schutzmechanismen des Anwaltsgesetzes (BGFA) unterliegt.
Da C.________ bereit war, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zu übernehmen, durfte das Obergericht ihn als berufsmässigen Vertreter ausschliessen. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt darin nicht. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs trat das Gericht nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, vor Obergericht Beweisanträge gestellt zu haben (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wurde auf Kritik am erstinstanzlichen Verfahren nicht eingetreten, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids waren (Art. 75 BGG). Ein verfassungsmässiges Recht auf freie Wahl eines nichtanwaltlichen Vertreters besteht nicht.
Regeste
Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Begriff der berufsmässigen Vertretung. Berufsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob er ein Entgelt bezieht oder zu Erwerbszwecken als Vertreter auftritt (E. 2). Regeste Art. 68 al. 2 lit. a CPC; notion de représentation à titre professionnel. Agit déjà à titre professionnel le représentant qui est prêt à intervenir dans un nombre de cas indéterminés. Peu importe qu'il perçoive une rémunération ou qu'il intervienne comme représentant à des fins lucratives (consid. 2). Regesto Art. 68 cpv. 2 lett. a CPC; nozione di rappresentanza professionale in giudizio. Un rappresentante agisce professionalmente in giudizio già quando è disposto ad intervenire in un numero indeterminato di casi. Quel che conta non è che egli riceva un compenso o che eserciti la rappresentanza a scopo di lucro (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater beantragt zwangsweise Wiedervereinigung mit 15-jährigem Sohn mittels Workshop "Family Bridges": Massnahme nicht verhältnismässig, da Kindeswille autonom und stabil ist (Art. 98 BGG)
- Pfändung des Lohns einer bei Spitex angestellten pflegenden Ehefrau: Pfändung zulässig, da Einkommen aus Arbeitsverhältnis und nicht aus Krankenkassenunterstützung (Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Beschwerde gegen Exmissionsentscheid nach Zwangsversteigerung wird nicht erhört: Eigentumserwerb durch Zuschlag und Grundbucheintrag wirksam, Exmissionsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB besteht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Gemeinde fordert Planungsmehrwert nach Umzonung ein: provisorische Rechtsöffnung zulässig, da Fälligkeit unabhängig von Überbauungsordnung und kein Austauschverhältnis besteht (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- Vermieter klagt gegen Mietzinsherabsetzung, doch Parteien einigen sich aussergerichtlich: Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen (Art. 271a Abs. 1 lit. e OR)
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)