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Justizze. Art. 68 ZPO

Bundesgericht

Ehescheidung: Nichtanwaltlicher Vertreter wegen fehlender Beziehungsnähe und Bereitschaft zur Berufsmässigkeit nicht zugelassen (Art. 68 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 555 · ATF 140 III 555 · DTF 140 III 555
Datum
21.10.2014
Geschäftsnummer
5A_289/2014
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 75 BGG Art. 93 BGG Art. 106 BGG Art. 68 ZPO

Zusammenfassung

In einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden wollte der Ehemann (Beschwerdeführer) einen nichtanwaltlichen Vertrauten (C.________) als Prozessvertreter zulassen lassen. Das Gericht verweigerte diese Zulassung mit Verfügung vom 12. November 2013, da C.________ nicht Anwalt sei. Der Ehemann erhob Beschwerde beim Obergericht Aargau, welches die Verfügung bestätigte. Dagegen wandte sich der Ehemann an das Bundesgericht und rügte unter anderem Rechtsverweigerung sowie eine Behinderung der freien Postulation.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Entscheidend war die Auslegung des Begriffs der "berufsmässigen Vertretung" gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Das Gericht stützt sich auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach C.________ juristisch nicht ausgebildet war und keine besondere persönliche Beziehungsnähe (wie Freundschaft oder Verwandtschaft) zum Beschwerdeführer aufwies. Die einzige Verbindung bestand in einer gemeinsamen politischen Auffassung. Das Bundesgericht hält fest, dass für die Annahme der Berufsmässigkeit nicht zwingend ein wirtschaftliches Interesse oder Entgelt erforderlich ist. Es genügt, wenn eine Person bereit ist, in einer unbestimmten Anzahl von Verfahren ohne besondere Nähebeziehung zu vertreten. In solchen Fällen fehlt das Vertrauen in die Person als Vertrauensperson; stattdessen beruht die Beauftragung auf Kriterien wie behaupteter Fachkompetenz, was den Schutzmechanismen des Anwaltsgesetzes (BGFA) unterliegt.

Da C.________ bereit war, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zu übernehmen, durfte das Obergericht ihn als berufsmässigen Vertreter ausschliessen. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt darin nicht. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs trat das Gericht nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, vor Obergericht Beweisanträge gestellt zu haben (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wurde auf Kritik am erstinstanzlichen Verfahren nicht eingetreten, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids waren (Art. 75 BGG). Ein verfassungsmässiges Recht auf freie Wahl eines nichtanwaltlichen Vertreters besteht nicht.

Regeste

Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Begriff der berufsmässigen Vertretung. Berufsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob er ein Entgelt bezieht oder zu Erwerbszwecken als Vertreter auftritt (E. 2). Regeste Art. 68 al. 2 lit. a CPC; notion de représentation à titre professionnel. Agit déjà à titre professionnel le représentant qui est prêt à intervenir dans un nombre de cas indéterminés. Peu importe qu'il perçoive une rémunération ou qu'il intervienne comme représentant à des fins lucratives (consid. 2). Regesto Art. 68 cpv. 2 lett. a CPC; nozione di rappresentanza professionale in giudizio. Un rappresentante agisce professionalmente in giudizio già quando è disposto ad intervenire in un numero indeterminato di casi. Quel che conta non è che egli riceva un compenso o che eserciti la rappresentanza a scopo di lucro (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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