Gesetzesartikel
Art. 68 ZPO – Vertragliche Vertretung
5 Entscheide, in denen Art. 68 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin lehnt Videokonferenz-Hauptverhandlung ab: Keine gesetzliche Grundlage in der ZPO, Beschwerde gutgeheissen (Art. 228 ff. ZPO)
- Beschwerdeführerin verlangt höhere Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren: Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung als solcher unzulässig (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO)
- Gesellschaft beantragt Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Auflösungsentscheid: Zustellung an Domizilhalterin rechtsgenügend, Fristwiederherstellung abgelehnt (Art. 148 Abs. 1 BGG)
- Ehescheidung: Nichtanwaltlicher Vertreter wegen fehlender Beziehungsnähe und Bereitschaft zur Berufsmässigkeit nicht zugelassen (Art. 68 ZPO)
- Gewerbsmässige Vertretung durch Inkassofirma im Rechtsöffnungsverfahren vor Einzelrichter: Kantone dürfen Zulassung regeln, Bundesgericht weist Beschwerde gegen Abweisung mangels Bewilligung ab (Art. 27 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.