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Justizze. Art. 278 SchKG

Bundesgericht

Arrest gegen Republik Usbekistan aufgehoben: Selbständige Rechtspersönlichkeit usbekischer Einrichtung nach IPRG glaubhaft gemacht (Art. 278 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 232 · ATF 138 III 232 · DTF 138 III 232
Datum
05.03.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 232
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 16 IPRG Art. 150 IPRG Art. 154 IPRG Art. 155 IPRG Art. 278 SchKG Art. 320 ZPO Art. 326 ZPO

Zusammenfassung

Die X. SA erwirkte einen Arrestbefehl gegen die Republik Usbekistan zur Sicherung einer Forderung aus einem Liefervertrag über Erntemaschinen und Traktoren im Wert von USD 14'441'000. Als Vertragspartnerin war die staatliche usbekische Einrichtung Uzselkhozsnabremont genannt. Die Republik Usbekistan erhob Einsprache gegen den Arrest und machte geltend, sie sei nicht passivlegitimiert, da Uzselkhozsnabremont eine selbständige juristische Person sei. Das Kantonsgericht Schwyz hob den Arrestbefehl auf, worauf die X. SA Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und Willkür sowie fehlerhafte Anwendung der ZPO rügte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Frage der Passivlegitimation der Republik Usbekistan nach usbekischem Recht zu beurteilen ist, wobei gemäss Art. 150 Abs. 1 und Art. 154 Abs. 1 IPRG sowie Art. 155 lit. c IPRG die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Einrichtung massgeblich ist. Das Kantonsgericht stützte sich auf Gründungsbeschlüsse des usbekischen Ministerkabinetts von 1991 und Bestimmungen des usbekischen Zivilgesetzbuchs, wonach Uzselkhozsnabremont als juristische Person mit eigenem Vermögen, Bilanzhoheit und eigenen Bankkonten ausgestaltet ist. Diese Auslegung ausländischen Rechts stellt eine Rechtsfrage dar, die im Weiterzug nach Art. 320 lit. a ZPO vollumfänglich überprüft werden darf, während Tatsachenfeststellungen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin geprüft werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Berücksichtigung neuer Nachweise ausländischen Rechts im Beschwerdeverfahren verletzt keine Verfahrensrechte, da fremdes Recht Normcharakter hat und nicht unter das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO fällt. Die Glaubhaftmachung der Passivlegitimation der Republik Usbekistan wurde zu Recht verneint, ohne dass dies als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV qualifiziert werden kann. Ein Schreiben des usbekischen Präsidenten Karimov von 2001 begründete keinen Schuldnerwechsel oder eine Haftungszusage des Staates für die Verbindlichkeiten der selbständigen juristischen Person.

Regeste

Art. 278 SchKG, Arresteinsprache; Glaubhaftmachung der Arrestforderung. Grundsätze zur Arrestbewilligung und -einsprache sowie zur Anfechtung des Einspracheentscheides (E. 4.1). Prüfung, ob die Arrestforderung gegenüber der Republik Usbekistan oder einer staatlich gegründeten Einrichtung besteht (E. 4.2-4.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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