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Justizze. Art. 28 ZGB

Bundesgericht

Aufsichtsrat lettischer Firma wegen Persönlichkeitsverletzung verklagt: Passivlegitimation mangels konkreter Pflichtverletzung ungeklärt, Rückweisung (Art. 28 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 513 · ATF 141 III 513 · DTF 141 III 513
Datum
09.11.2015
Geschäftsnummer
5A_963/2014
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 15 IPRG Art. 33 IPRG Art. 133 IPRG Art. 142 IPRG Art. 154 IPRG Art. 155 IPRG Art. 8 ZGB Art. 28 ZGB Art. 28a ZGB

Zusammenfassung

Ein in der Schweiz wohnhafter Mann war Vorsitzender des Aufsichtsrats einer lettischen Ölhandelsgesellschaft. Eine Schweizer Rohstoffhandelsfirma klagte gegen ihn wegen Persönlichkeitsverletzung, da er in Pressemitteilungen der lettischen Gesellschaft mit Aussagen wie "blackmailing tactics" zitiert wurde. Der Kläger bestritt, diese Äusserungen selbst getätigt zu haben. Die Vorinstanzen verurteilten ihn gestützt auf seine Funktion als Aufsichtsratspräsident, ohne dass eine direkte Urheberschaft bewiesen war. Strittig war vor Bundesgericht, ob er für die Veröffentlichung haftbar gemacht werden konnte und welches Recht für seine Pflichten als Organ gilt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück.

Die Vorinstanz hatte die Passivlegitimation des Beschwerdeführers allein daraus abgeleitet, dass er als Aufsichtsratspräsident der lettischen Gesellschaft über Leitungs- und Kontrollfunktionen verfügte. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Mitwirkung an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zwar auch durch Unterlassen erfolgen kann, dies jedoch voraussetzt, dass eine konkrete Rechtspflicht zum Handeln bestand. Die blosse Position als Organ ist kein Verhalten, das ursächlich für die Verletzung sein kann. Zudem darf die Frage, ob der Beschwerdeführer hätte einschreiten müssen, nicht mit Verschuldensüberlegungen verwechselt werden, da Art. 28 ZGB verschuldensunabhängig ist.

In kollisionsrechtlicher Hinsicht bestätigt das Gericht, dass die Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht unterliegen, da Schädiger und Geschädigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Ausnahme des Art. 15 Abs. 1 IPRG greift nicht, da der Bezug zur Schweiz nicht offensichtlich gering ist. Für die spezifische Teilfrage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Organ der lettischen Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre, die Medienarbeit zu kontrollieren, ist jedoch das Gesellschaftsstatut anwendbar (Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 Bst. e IPRG). Die Vorinstanz muss daher prüfen, welche Pflichten das lettische Recht dem Aufsichtsrat auferlegt.

Schliesslich rügt das Gericht, dass die Vorinstanz die Behauptungs- und Beweislast für den Nachweis der Interventionspflicht und des Kausalzusammenhangs falsch verteilt habe. Diese Last liegt beim Kläger (Art. 8 ZGB). Da diese Punkte nicht hinreichend geklärt wurden, ist das Urteil aufzuheben.

Regeste

a Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3). Regeste b Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4). Regeste a Art. 28 al. 1 CC; participation, en l'occurrence par omission. Une participation à un acte illicite implique un comportement de l'auteur lui-même. Une responsabilité pour le comportement d'autrui ne peut être déduite de l'art. 28 al. 1 CC. L'élément constitutif de causalité entre un comportement prohibé et la violation de la personnalité s'exprime dans la participation. Une participation par omission implique l'existence d'une obligation de faire. Une possibilité non utilisée d'agir ne suffit pas (consid. 5.3). Regeste b Art. 33 al. 2 en relation avec l'art. 133 al. 1, art. 154 s. LDIP; violation de la personnalité par omission; rattachement spécial. Question de savoir quel droit s'applique pour déterminer si le conseil de surveillance d'une société lettonne doit intervenir pour contredire des déclarations portant prétendument atteinte à la personnalité et émanant de cette société (consid. 5.4). Regesto a Art. 28 cpv. 1 CC; partecipazione, in concreto tramite omissione. Una partecipazione alla lesione presuppone un comportamento dell'autore stesso. Una responsabilità per il fatto di terzi non è deducibile dall'art. 28 cpv. 1 CC. L'elemento costitutivo della causalità tra comportamento illecito e lesione della personalità si realizza attraverso la partecipazione. Una partecipazione tramite comportamento passivo presuppone la violazione di un obbligo di agire. Una possibilità di agire che non è stata sfruttata non basta (consid. 5.3). Regesto b Art. 33 cpv. 2 in relazione con l'art. 133 cpv. 1, art. 154 seg. LDIP; lesione della personalità tramite omissione; collegamento speciale. Sulla questione a sapere in base al diritto di quale Stato va valutato se il consiglio di sorveglianza di una società lettone deve intervenire per contrastare dichiarazioni asseritamente lesive della personalità provenienti da tale società lettone (consid. 5.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.