Haftungsdurchgriff bei Bahamas-Gesellschaft: Vorinstanz muss ausländisches Recht erst ermitteln, bevor Schweizer Ersatzrecht gilt (Art. 154, 16 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 346 · ATF 128 III 346 · DTF 128 III 346
- Datum
- 07.05.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 346
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine österreichische Bank klagte eine auf den Bahamas domizilierte Gesellschaft auf Schadenersatz wegen betrügerischer Handlungen ihres Geschäftsführers. Das Kantonsgericht wandte mangels Ermittlung des bahamaischen Rechts ersatzweise Schweizer Recht an und bejahte einen umgekehrten Haftungsdurchgriff. Die Beklagte rügte die Nichtanwendung des Gesellschaftsstatuts und die fehlende Ermittlung des ausländischen Rechts.
Das Bundesgericht hiess die Berufung der Beklagten teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Der Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis untersteht gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG dem Gesellschaftsstatut, also dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist. Da die Beklagte ihren Sitz auf den Bahamas hat, ist grundsätzlich bahamaisches Recht anwendbar. Eine Ausnahme zugunsten einer engeren Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 15 IPRG scheidet aus, da ausschliesslich ausländische Rechtspersönlichkeiten involviert sind und die Wahl einer ausländischen Gesellschaftsform einer Rechtswahl gleichzustellen ist.
Die Vorinstanz durfte jedoch nicht sofort zu Schweizer Ersatzrecht greifen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG hat der Richter das ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Er kann die Parteien zur Mitwirkung auffordern (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG) oder ihnen bei vermögensrechtlichen Ansprüchen den Nachweis überbinden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Erst wenn diese Bemühungen scheitern, kommt Art. 16 Abs. 2 IPRG zur Anwendung. Im vorliegenden Fall unternahm das Kantonsgericht keinerlei eigene Abklärungen zum bahamaischen Recht und forderte weder die auf den Bahamas sitzende Beklagte noch die international tätige Klägerbank zur Mitwirkung oder zum Nachweis auf. Der Einwand drohender Verfahrensverzögerungen überzeugt nicht, solange gar keine Ermittlungsversuche stattfanden. Daher war die Anwendung von Schweizer Ersatzrecht unzulässig.
Regeste
Art. 154 f., Art. 16 IPRG; Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis. Der Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis untersteht dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht (Art. 154 f. IPRG; E. 3.1). Wenn das an sich anwendbare Recht nicht feststellbar ist, ist Schweizer Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Dies setzt aber voraus, dass der Richter zunächst versucht, durch eigene Bemühungen und unter Einbezug der Parteien das an sich anwendbare ausländische Recht zu ermitteln (Art. 16 Abs. 1 IPRG; E. 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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