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Justizze. Art. 154 IPRG

Bundesgericht

Portugiesische Konkursmasse bleibt in Schweizer Schiedsverfahren parteifähig: Insolvenz suspendiert nur Wirksamkeit der Klausel, nicht Rechtsfähigkeit (Art. 154, 178 Abs. 2 IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 714 · ATF 138 III 714 · DTF 138 III 714
Datum
16.10.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 714
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 33 IPRG Art. 154 IPRG Art. 155 IPRG Art. 178 IPRG Art. 190 IPRG

Zusammenfassung

Eine portugiesische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Lda.) erhebt Beschwerde gegen einen schweizerischen Schiedsspruch und rügt ihre fehlende Parteifähigkeit aufgrund eines über sie eröffneten Insolvenzverfahrens in Portugal. Sie stützt sich dabei auf Art. 87 Abs. 1 des portugiesischen Insolvenzgesetzes, welches die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen bei Insolvenzen suspendiert, und argumentiert, dies führe zum Verlust ihrer Rechtsfähigkeit. Das Bundesgericht prüft die subjektive Schiedsfähigkeit im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG und wendet dabei das portugiesische Gesellschaftsrecht als massgebliches Statut an.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Parteifähigkeit der portugiesischen Konkursmasse im internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz. Gemäss Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 lit. c IPRG richtet sich die Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach portugiesischem Recht als Inkorporationsstatut. Das Gericht stellt fest, dass die portugiesische Insolvenzmasse trotz Konkurseröffnung ihre Rechtspersönlichkeit behält und somit Trägerin von Rechten und Pflichten bleibt. Da die Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren nach dem 12. Kapitel IPRG von dieser materiellrechtlichen Rechtsfähigkeit abhängt, ist die Masse parteifähig.

Hinsichtlich der gerügten Suspendierung der Schiedsvereinbarung nach Art. 87 Abs. 1 p-IG hält das Bundesgericht fest, dass diese Norm lediglich die materielle Gültigkeit der Schiedsklausel betrifft und nicht die Rechtsfähigkeit der Partei. Nach dem Grundsatz des favor validitatis gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG ist die Schiedsvereinbarung gültig, wenn sie den Anforderungen des gewählten Rechts, des Rechts der Streitsache oder des schweizerischen Rechts entspricht. Jedenfalls nach schweizerischem Recht überlebt eine Schiedsklausel den Konkurs. Die Suspension nach portugiesischem Recht ist daher für die Beurteilung der Parteifähigkeit unter der schweizerischen lex arbitri unbeachtlich.

Zudem qualifiziert das Bundesgericht Art. 87 Abs. 1 p-IG nicht als Eingriffsnorm (loi d'application immédiate), da ihr ein international zwingender Anwendungswille fehlt und sie gemäss portugiesischem Recht dispositiv ist. Der Verweis der Beschwerdeführer auf das Vivendi-Urteil bezüglich polnischem Insolvenzrecht greift nicht, da die dortige Norm anders ausgestaltet war und spezifisch die Parteifähigkeit betraf, während Art. 87 p-IG terminologisch auf die Wirksamkeit der Vereinbarung abstellt.

Regeste

Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Bestimmung der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren nach dem 12. Kapitel IPRG (E. 3.3); Parteifähigkeit einer portugiesischen Konkursmasse (E. 3.4) und deren Bindung an die Schiedsvereinbarung (E. 3.6).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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