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Justizze. Art. 16 IPRG

Bundesgericht

Kantonales Gericht wendet bei US-Lizenzvertrag schweizerische Dogmatik an: Nichtanwendung ausländischen Rechts, Rückweisung zur neuen Beurteilung (Art. 16 Abs. 1 IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 III 492 · ATF 126 III 492 · DTF 126 III 492
Datum
29.08.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 III 492
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 16 IPRG Art. 43a OG

Zusammenfassung

Die Orthofit AG erhielt 1990 eine Exklusivlizenz für ein US-Patent der Amfit Inc. gegen Pauschalgebühr. Nach Zahlungsrückstand trat Amfit die Forderung an Häner und Partner Engineering ab, welche Klage auf Zahlung erhob. Die kantonalen Instanzen hiessen die Klage gut und wandten dabei kalifornisches Recht an, begründeten zentrale Fragen jedoch mit schweizerischer Doktrin und Art. 20 OR. Die Beklagte rügte die Nichtanwendung ausländischen Rechts.

Das Bundesgericht heisst die Berufung der Beklagten gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz hat zwar formell kalifornisches Recht als anwendbar bezeichnet, bei der Auslegung und Anwendung jedoch ausschliesslich auf schweizerische Lehrmeinungen und Rechtsfiguren abgestellt. Insbesondere wurde der Lizenzvertrag unter Verweis auf schweizerische Autoren als gemischter Vertrag sui generis qualifiziert und die Frage der Patentnichtigkeit sowie deren Folgen für den Lizenzvertrag allein anhand von Art. 20 OR und schweizerischem Kaufrecht beurteilt. Konkrete Hinweise auf die rechtliche Situation in Kalifornien oder die dortige Auslegungsmethodik fehlten gänzlich.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist ausländisches Recht so anzuwenden, wie dies ein Gericht im ursprünglichen Geltungsbereich tun würde; der Richter muss sich in das fremde Rechtssystem versetzen und darf nicht ohne Berücksichtigung dessen Eigenheiten von inländischen Denkkategorien ausgehen. Wird bei vermögensrechtlichen Ansprüchen unbesehen von der schweizerischen Dogmatik ausgegangen, führt dies zu einer unvollständigen Feststellung des ausländischen Rechts. Dies stellt keine bloss falsche Anwendung dar, sondern eine Nichtanwendung in dem vom Kollisionsrecht geforderten Umfang, was den Rügegrund von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG erfüllt. Da die zentralen Erwägungen der Vorinstanz ausschliesslich auf schweizerischer Doktrin beruhten, war die Rüge der Beklagten begründet.

Regeste

Nichtanwendung von ausländischem Recht (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG, Art. 16 IPRG). Der Rügegrund von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG ist gegeben, wenn das massgebende ausländische Recht nicht in dem vom schweizerischen Kollisionsrecht geforderten Umfang (Art. 16 IPRG) angewendet wurde (E. 3). Regeste Non-application du droit étranger (art. 43a al. 1 let. a OJ, art. 16 LDIP). Le motif de recours de l'art. 43a al. 1 let. a OJ est réalisé lorsque le droit étranger déterminant n'a pas été appliqué dans la mesure prescrite par les règles de conflit suisses (art. 16 LDIP) (consid. 3). Regesto Mancata applicazione del diritto straniero (art. 43a cpv. 1 lett. a OG, art. 16 LDIP). Il motivo di ricorso di cui all'art. 43a cpv. 1 lett. a OG è realizzato quando il diritto straniero rilevante non è stato applicato nella misura prescritta dal diritto internazionale privato (art. 16 LDIP) (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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