Stadt Zürich verlangt privilegierte Anschlusspfändung für bevorschussten Unterhalt: Recht geht mit Forderung über (Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 145 · ATF 138 III 145 · DTF 138 III 145
- Datum
- 26.01.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 145
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stadt Zürich machte gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland den privilegierten Anschluss an eine bereits vollzogene Pfändung geltend. Sie hatte zuvor Alimentenforderungen eines Kindes gegen dessen Vater bevorschusst und beanspruchte infolge dieser Legalzession das Vorrecht nach Art. 111 SchKG. Das Betreibungsamt verweigerte dies mit der Begründung, dass durch das Gemeinwesen bevorschusste Unterhaltsbeiträge nicht zur privilegierten Anschlusspfändung berechtigt seien. Die Aufsichtsbehörde wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Stadt Zürich gut und hob den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf. Es stellte fest, dass das Gemeinwesen nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt ist, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen.
Der entscheidende Grund liegt in der Auslegung der Subrogation (Legalzession). Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch "mit allen Rechten" auf das Gemeinwesen über. Das Gericht argumentierte, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, dass der unterhaltspflichtige Schuldner nicht von seiner Nachlässigkeit profitieren soll. Da die Bevorschussung durch das Gemeinwesen keine Entlastung des Schuldners bewirken darf, haftet das Anschlussprivileg nach Art. 111 SchKG an der Forderung selbst (privilegium causae) und nicht untrennbar an der Person des ursprünglichen Gläubigers. Dies unterscheidet sich von anderen Privilegien wie dem Eingriff ins Existenzminimum, welche personengebunden sind (privilegium personae).
Die Vorinstanz hatte die Verweigerung gestützt auf Art. 170 Abs. 1 OR begründet, wonach Vorzugsrechte nicht übergehen, wenn sie untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. Das Bundesgericht widerlegte diese Ansicht: Im Lichte des Zwecks der Legalzession im Familienrecht sei das Anschlussprivileg nicht als personenbezogenes Recht zu qualifizieren. Auch die Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG (Einkommenspfändung) stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da dort andere sozialpolitische Überlegungen zum Schutz des Notbedarfs dominieren. Folglich war die Legitimation der Beschwerdeführerin zum Anschlussbegehren gegeben.
Regeste
Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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