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Justizze. Art. 20 DBG

Bundesgericht

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Schwestergesellschaft: Keine Simulation bei späterer Rückerstattung (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 II 57 · ATF 138 II 57 · DTF 138 II 57
Datum
30.01.2012
Geschäftsnummer
2C_961/2010
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 20 DBG Art. 312 OR Art. 7 StHG

Zusammenfassung

Die Eheleute X., Alleinaktionäre zweier AGs, fochten eine Veranlagung an, in der die Steuerbehörde zinslose und ungesicherte Darlehen einer Gesellschaft an ihre Schwestergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert hatte. Die Behörde rechnete den vollen Darlehensbetrag von Fr. 560'000.-- dem steuerbaren Einkommen der Aktionäre auf, da sie die Darlehen als simuliert einstufte. Im Streit stand, ob diese Zuwendungen tatsächlich als geldwerte Leistungen aus Beteiligungen zu besteuern sind oder ob lediglich ein Zinszuschlag vorliegt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die kantonalen Urteile auf, da die Annahme einer Simulation der Darlehen offensichtlich unzutreffend ist. Es weist die Sache zur neuen Veranlagung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück.

Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat, indem sie die nachträgliche vollständige Rückerstattung der Darlehen ignorierte. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung waren alle Kredite zurückgezahlt worden. Zudem lagen die finanziellen Schwierigkeiten der empfangenden Schwestergesellschaft nicht bereits bei der Gewährung der Darlehen im Jahr 2002 vor, sondern entwickelten sich erst in den Folgejahren. Der Beschwerdeführer hatte private Sicherheiten (Bankkredit, Pfandvertrag, Lebensversicherung) geleistet, was gegen einen anfänglichen Willen zum endgültigen Vermögensverzicht spricht.

Rechtlich wendet das Gericht Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG an. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn die Leistung ungewöhnlich ist und keine Gegenleistung besteht. Hier war zwar die Konditionierung (zinslos, ungesichert) nicht marktgerecht, was eine Aufrechnung eines angemessenen Zinssatzes rechtfertigt. Da aber kein Simulationswille nachweisbar war, darf das Darlehenskapital selbst nicht als Einkommen angerechnet werden. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG dieselbe Auslegung wie im Bundesrecht. Die Aufrechnung des Kapitals verletzt somit das Bundesrecht.

Regeste

Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG; § 20 Abs. 1 lit. c StG/ZH; simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden? Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person (E. 3). Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden (E. 4). Simuliertes Darlehen: Indizien (E. 5.1); Unterscheidung zwischen Fällen, in denen die Rückzahlung des Darlehens schon bei der Gewährung des Kredits nicht geplant ist, und solchen, in denen ein fehlender Rückerstattungswille erst im Nachhinein angenommen werden kann (E. 5.2). Annahme der Steuerbehörden, die Rückerstattung eines Darlehens sei von allem Anfang an nicht geplant gewesen, und Voraussetzungen, unter denen eine später tatsächlich erfolgte Rückerstattung (nicht) berücksichtigt werden kann (E. 7.1-7.3). Weitere Indizien, die in einem konkreten Fall gegen die Annahme eines simulierten Darlehens sprechen (E. 7.4). Regeste Art. 20 al. 1 let. c LIFD; art. 7 al. 1 LHID; § 20 al. 1 let. c LI/ZH; y a-t-il prêt simulé entre filiales dominées par le même détenteur de participations? Prêt d'une société anonyme à son actionnaire ou à une personne proche de l'un ou l'autre (consid. 3). Prêt entre filiales dominées par le même détenteur de participations (consid. 4). Prêt simulé: indices (consid. 5.1); distinction entre la situation dans laquelle la volonté de rembourser le prêt manque dès l'octroi du crédit et celle dans laquelle l'absence de volonté de rembourser n'apparaît que par après (consid. 5.2). Absence de volonté de rembourser dès l'octroi du crédit admise par les autorités fiscales et conditions dans lesquelles un remboursement ultérieur effectif peut (ne pas) être pris en considération (consid. 7.1-7.3). Indices supplémentaires permettant d'exclure dans le cas concret un prêt simulé (consid. 7.4). Regesto Art. 20 cpv. 1 lett. c LIFD; art. 7 cpv. 1 LAID; § 20 cpv. 1 lett. c LT/ZH; vi è mutuo simulato tra società consociate dominate dal medesimo titolare di diritti di partecipazione? Mutuo di una società anonima al suo azionista oppure a una persona a lei, rispettivamente a lui vicina (consid. 3). Mutuo tra società consociate dominate dal medesimo titolare di diritti di partecipazione (consid. 4). Mutuo simulato: indizi (consid. 5.1); distinzione tra i casi in cui già alla concessione del credito non è previsto un rimborso del mutuo e quelli in cui l'assenza della volontà di rimborsare appare solo successivamente (consid. 5.2). Accettazione da parte delle autorità fiscali del fatto che sin dall'inizio non era previsto il rimborso del mutuo e condizioni alle quali un effettivo rimborso successivo può (non) essere preso in considerazione (consid. 7.1- 7.3). Ulteriori indizi che in un caso concreto permettono di escludere un mutuo simulato (consid. 7.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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