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Justizze. Art. 120 DBG

Bundesgericht

Steuerpflichtige reicht Steuererklärungen und E-Mails ein: Veranlagungsverjährung für Steuerperioden 2008–2010 unterbrochen (Art. 120 Abs. 3 lit. a und b DBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 II 130 · ATF 145 II 130 · DTF 145 II 130
Datum
30.01.2019
Geschäftsnummer
2C_884/2018
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 DBG Art. 120 DBG

Zusammenfassung

Eine Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz in St. Gallen war in den Steuerperioden 2008 bis 2010 unselbständig erwerbstätig und reichte ihre Steuererklärungen verspätet ein. Sie beantragte, die Veranlagung für 2008 noch zu warten, da die Buchhaltung ihrer GmbH überarbeitet werde, und teilte später modifizierte Einkünfte mit. Das kantonale Steueramt unterbrach die Veranlagungsverjährung mehrfach schriftlich und setzte die Steuern 2016 fest. Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, die Veranlagungsverjährung sei eingetreten. Sie verlangte zudem die volle Abzugsfähigkeit ihrer Berufswegkosten für Fahrten mit eigenem Fahrzeug.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Veranlagungsverjährung für die Steuerperioden 2008 bis 2010 nicht eingetreten sei. Für die Steuerperiode 2008 unterbrach die Steuerpflichtige die Verjährung durch die vorbehaltlose Einreichung ihrer Steuererklärung am 8. September 2009 sowie durch zwei E-Mails vom 29. Oktober 2010 und 20. Januar 2011, in denen sie um Warten mit der Veranlagung bat und modifizierte Einkünfte meldete; diese Handlungen stellten eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG dar. Der Lauf der Verjährung wurde zudem durch das Schreiben des Steueramts vom 29. Dezember 2014 unterbrochen, sodass die Veranlagungsverfügung vom 6. April 2016 rechtzeitig erging. Für die Steuerperioden 2009 und 2010 unterbrach die Steuerpflichtige die Verjährung durch die vorbehaltlosen, handschriftlich unterzeichneten Steuererklärungen vom 15. März 2011 bzw. 19. Juli 2011; die Veranlagungsverfügungen vom 6. April 2016 erfolgten daher ebenfalls rechtzeitig. Was die Berufswegkosten betrifft, so fehlte jeder Nachweis für den Besitz eines Motorfahrzeugs, für dessen Erforderlichkeit oder für konkrete Kosten; der öffentliche Verkehr zwischen ihrem Wohnort U.________/SG und dem Schulstandort V.________/SG war gut ausgebaut und auch in Randstunden nutzbar, sodass nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzugsfähig waren. Die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung bis Ende 2015) und der kantonalen Bestimmungen war bundesrechtskonform. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil präzisiert den Begriff der 'ausdrücklichen Anerkennung' im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG und stellt klar, dass eine vorbehaltlose Steuererklärung oder eine E-Mail mit konkreter Angabe modifizierter Einkünfte ausdrücklich genug ist, um die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen – ein bloß konkludentes Verhalten hingegen reicht nicht aus.

Regeste

Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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