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Justizze. Art. 16 BV

Bundesgericht

Verbot aussenpolitischer Plakate im Bahnhof verletzt Meinungsfreiheit: Generelle Inhaltskontrolle unzulässig, konkretes Plakat bewilligt (Art. 16 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 274 · ATF 138 I 274 · DTF 138 I 274
Datum
03.07.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 I 274
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 BV Art. 35 BV Art. 36 BV

Zusammenfassung

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) verboten den Aushang eines Plakats der Palästina-Solidarität Region Zürich im ShopVille-RailCity des Bahnhofs Zürich, da es sich um eine Botschaft zu einem aussenpolitisch brisanten Thema handelte. Das Plakat richtete sich gegen die israelische Siedlungspolitik und trug den Titel "61 Jahre Israel - 61 Jahre Unrecht an den Palästinensern". Nach erfolgloser Rechtsverweigerungsbeschwerde erliessen die SBB eine formelle Verfügung zum Verbot des Aushangs. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die SBB zur Bewilligung. Die SBB erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und machten geltend, es handle sich um einen privatrechtlichen Streitfall, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig gewesen sei. Zudem rügten sie eine Verletzung ihrer unternehmerischen Autonomie und der Sicherheit im Bahnhofsbetrieb.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der SBB ab und bestätigte die Pflicht zur Bewilligung des Plakataushangs.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Regelung der ausserordentlichen Nutzung öffentlicher Sachen wie Bahnhofswände eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit gemäss Art. 82 lit. a BGG darstellt. Da die SBB durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Interessen bezüglich der Bahnhofbewirtschaftung betroffen waren, waren sie nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

In der Sache entschied das Gericht, dass das Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen eine Meinungsäusserung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BV ist. Als Trägerin öffentlicher Aufgaben sind die SBB nach Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden. Zwar besteht kein Anspruch auf die Schaffung neuer Einrichtungen für die Meinungsäusserung, doch wenn die SBB selbst Werbeflächen bereitstellen, dürfen sie diese nicht willkürlich oder zensierend verwalten. Ein generelles Verbot von aussenpolitisch brisanten Themen gemäss Ziff. 1.5.4 des internen Reglements verstösst gegen das Zensurverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 BV. Solche pauschalen Verbote lassen sich nicht mit polizeilichen Gefahren rechtfertigen, da anders als bei Tabak- oder Alkoholwerbung keine typisierten Gefährdungslagen bestehen.

Hinsichtlich des konkreten Plakats hielt das Gericht fest, dass der Text zwar kämpferisch formuliert war ("Unrecht verlangt Widerstand"), aber weder zu Gewalt aufforderte noch strafbare Äusserungen enthielt. Grundrechtspositionen Dritter wurden nicht beeinträchtigt. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung wäre eine unzulässige Vorzensur. Mögliche Reaktionen von Passanten oder Sicherheitsbedenken hätten durch geeignete Massnahmen wie erhöhte Polizeipräsenz begegnet werden müssen, nicht durch ein Verbot der Meinungsäusserung.

Regeste

Aushängen von Plakaten im Bahnhof: öffentlich-rechtliche Angelegenheit; Benützung öffentlicher Sachen; Meinungsfreiheit; Zensurverbot; Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 82 lit. a BGG. Die Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs einer ausserordentlichen Nutzung der öffentlichen Sachen i.e.S. ist öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a BGG; E. 1.1-1.4). Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen stellt eine Form der Meinungsäusserung dar, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit fällt; die SBB sind grundrechtsgebunden (E. 2.2). Die SBB sehen vor, dass die öffentliche Sache i.e.S. auch ausserordentlich für die Plakatierung genutzt werden kann; das Ausscheiden von Plakatanschlagstellen muss durch die SBB aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (einschliesslich der zweckmässigen Nutzung der öffentlichen Anlage) erfolgen. Sind die Stellen für den Plakataushang bezeichnet, so ist das einzelne Plakat nur noch unter polizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen (E. 2.3). Ein generelles Verbot von Plakaten mit aussenpolitischen Themen ist nicht zulässig (E. 3.4). Das konkrete Plakat ist nicht zu beanstanden (E. 3.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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