Kostenbeteiligung über 65-Jähriger an ambulanter Pflege: Keine Alters- oder Geschlechterdiskriminierung (Art. 8 Abs. 1-3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 I 265 · ATF 138 I 265 · DTF 138 I 265
- Datum
- 31.08.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 I 265
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer K. beantragt die Aufhebung von Art. 25d Abs. 1 der bernischen Sozialhilfeverordnung (SHV), wonach Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ab vollendetem 65. Altersjahr sich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten der ambulanten Pflege beteiligen müssen. Er rügt eine Altersdiskriminierung sowie eine inhärente Geschlechterdiskriminierung, da das ordentliche Rentenalter für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren liegt. Der Regierungsrat des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verfahren betrifft die abstrakte Normenkontrolle einer kantonalen Ausführungsbestimmung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung bezüglich der Restfinanzierung von Pflegeleistungen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und hält fest, dass die Regelung von Art. 25d Abs. 1 SHV weder alters- noch geschlechterdiskriminierend ist.
Hinsichtlich der Altersdiskriminierung erachtet das Gericht die Altersgrenze von 65 Jahren als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Ab diesem Alter verfügen fast alle Personen über eine AHV-Rente und oft zusätzlich über eine Pensionskassenrente; bei Bedürftigkeit greifen zudem Ergänzungsleistungen, welche auch Pflegekosten decken. Im Gegensatz dazu sind Personen unter 65 Jahren im Krankheitsfall vielfach nicht durch andere Sozialversicherungszweige abgesichert und laufen Gefahr, ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr bestreiten zu können. Die Differenzierung berücksichtigt somit die unterschiedliche Einkommens- und Vermögenssituation in verschiedenen Lebensphasen und dient dem Schutz vor Verarmung, ohne die Betroffenen menschenunwürdig zu behandeln.
Bezüglich der geltend gemachten Geschlechterdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 3 BV stellt das Gericht fest, dass die Nichtbeteiligungspflicht für Frauen im ersten Rentenjahr (ab 64) keine Benachteiligung darstellt. Eine Diskriminierung läge nur vor, wenn die Kostenpflicht für beide Geschlechter erst ab 64 beginnen würde, was 64-jährige Männer benachteiligen würde. Zudem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse von 64-jährigen Frauen aufgrund tieferer Löhne im Durchschnitt schlechter als jene der Männer, was geringere Leistungen aus der zweiten und dritten Säule zur Folge hat. Auch die Pflicht zur Deklaration des steuerbaren Einkommens und Vermögens gegenüber SPITEX-Organisationen wird nicht als stigmatisierend erachtet, da diese Daten ohnehin im öffentlichen Steuerregister geführt werden.
Regeste
Art. 8 Abs. 1-3 BV; Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 25d Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV); abstrakte Normenkontrolle. Die Regelung von Art. 25d Abs. 1 SHV, wonach Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, sich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Pflegekosten beteiligen, ist weder alters- noch geschlechterdiskriminierend (E. 4-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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