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Justizze. Art. 4 RTVG

Bundesgericht

Meldepflichtiger Sender darf vor Abstimmung einseitig Stellung nehmen ohne Vielfaltsgebot zu verletzen (Art. 4 Abs. 2 RTVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 107 · ATF 138 I 107 · DTF 138 I 107
Datum
18.11.2011
Geschäftsnummer
BGE 138 I 107
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 BV Art. 10 EMRK Art. 4 RTVG

Zusammenfassung

Presse TV strahlte am 7. Februar 2010 in der Sendung "Cash TV" unter der Rubrik "Cash Invest" ein rund vierminütiges Gespräch zum Thema Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge aus. Der Moderator befragte den Geschäftsleiter von Swisscanto Vorsorge zu Aspekten der Rentenberechnung im Vorfeld der eidgenössischen Abstimmung vom 7. März 2010. Y. und zwanzig Mitunterzeichner gelangten an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) mit der Begründung, der Beitrag sei einseitig und unausgewogen gewesen, da einem Vertreter eines wirtschaftlich interessierten Unternehmens während des gesamten Beitrags Gelegenheit gegeben worden sei, seinen partikulären Standpunkt darzulegen. Die UBI hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt habe. Presse TV reichte hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von Presse TV gut, hebt den Entscheid der UBI auf und stellt fest, dass der umstrittene Beitrag Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat.

Die Beurteilung der UBI war zu streng und damit bundesrechtswidrig. Für bloss meldepflichtige Veranstalter wie Presse TV gelten die aus dem Vielfaltsgebot für konzessionierte Programmveranstalter abgeleiteten Anforderungen an Wahl- und Abstimmungssendungen nicht. Sie sind gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG ausschliesslich an das Sachgerechtigkeitsgebot gebunden, nicht aber an das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 RTVG. Im Rahmen dieses Gebots dürfen meldepflichtige Veranstalter auch einseitig Stellung nehmen, solange sie nicht manipulativ berichten oder politische Propaganda betreiben. Dies folgt aus der Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV und Art. 10 EMRK, wonach besonders strenge Anforderungen an Beschränkungen der Programmfreiheit privater Veranstalter im politischen Diskurs gelten.

Im konkreten Fall wurde der Beitrag rund dreissig Tage vor der Abstimmung in einem Wirtschaftsmagazin ausgestrahlt. Die Transparenz blieb gewahrt, da der Moderator ankündigte, dass ein Pensionskassenexperte zu einer "heiklen Vorlage" Stellung nehme. Das Gespräch fand unter der Rubrik "Cash Invest" statt und richtete sich an ein wirtschaftlich-politisch interessiertes Publikum. Der Moderator machte deutlich, dass der Befragte als Vertreter der Pensionskassen die Vorlage befürwortete. Das Gespräch verlief in sachlichem Ton, und der Moderator konfrontierte sein Gegenüber zumindest teilweise mit Gegenargumenten bezüglich mangelnder Transparenz und bisheriger Erträge. Zwar hätte die Problematik journalistisch allenfalls besser aufgearbeitet werden können, doch blieb für den Zuschauer hinreichend klar, dass unterschiedliche Standpunkte bestanden. Der Beitrag war somit vertretbar ausgestaltet und verstoss nicht gegen das Sachgerechtigkeitsgebot.

Regeste

Art. 10 EMRK; Art. 17 und 93 Abs. 3 BV; Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG; rundfunkrechtliche Konformität eines Beitrags von Presse TV im Vorfeld der Abstimmung vom 7. März 2010 zur Änderung des BVG ("Mindestumwandlungssatz"). Die in der Rechtsprechung aus dem Vielfaltsgebot für die konzessionierten Programmveranstalter abgeleiteten Anforderungen an die Gestaltung von Sendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen gelten nicht für bloss meldepflichtige Veranstalter: Diese dürfen im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots auch einseitig Stellung nehmen, jedoch nicht manipulativ berichten oder politische Propaganda betreiben (E. 2). Beurteilung des konkreten Studiogesprächs (E. 3). Regeste Art. 10 CEDH; art. 17 et 93 al. 3 Cst.; art. 4 al. 2 et 4 LRTV; conformité au droit sur la radio-télévision d'une émission de Presse TV durant la campagne précédant la votation du 7 mars 2010 sur la modification de la LPP ("Taux de conversion minimal"). Les exigences relatives à la réalisation d'émissions durant la campagne précédant des élections ou des votations, que la jurisprudence déduit de l'obligation de diversité des diffuseurs disposant d'une concession, ne sont pas applicables aux diffuseurs soumis à la seule obligation d'annoncer: ceux-ci, dans le cadre de l'obligation de présentation fidèle des événements, peuvent aussi prendre position unilatéralement, tout en se gardant d'informer de façon tendancieuse ou de faire de la propagande politique (consid. 2). Examen de l'entretien diffusé en l'espèce (consid. 3). Regesto Art. 10 CEDU; art. 17 e 93 cpv. 3 Cost.; art. 4 cpv. 2 e 4 LRTV; conformità al diritto sulla radiotelevisione di un contributo di Presse TV durante la campagna precedente alla votazione del 7 marzo 2010 sulla modifica della LPP ("Tasso minimo di conversione"). Le esigenze relative alla realizzazione di trasmissioni durante la campagna che precede delle elezioni o delle votazioni, che la giurisprudenza deduce dall'obbligo di diversificazione che incombe alle emittenti titolari di concessioni, non valgono per emittenti sottoposte unicamente all'obbligo di notificazione: nel quadro imposto dall'obbligo di obiettività, queste ultime possono pure prendere posizione unilateralmente, non possono però informare in maniera tendenziosa o fare della propaganda politica (consid. 2). Esame dell'intervista diffusa nella fattispecie (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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