Justizze.

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Justizze. Art. 9 FZA

Bundesgericht

Österreichische Staatsangehörige erhält Opferhilfe für Raubüberfall auf Philippinen dank Freizügigkeitsabkommen (Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 II 242 · ATF 137 II 242 · DTF 137 II 242
Datum
24.03.2011
Geschäftsnummer
BGE 137 II 242
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 FZA Art. 9 FZA Art. 11 aOHG

Zusammenfassung

Eine österreichisch-philippinische Doppelbürgerin, die seit 2001 in der Schweiz wohnt, wurde 2005 bei einem Raubüberfall in Manila durch einen Schuss am Unterkiefer verletzt. Sie beantragte 2008 beim Kanton Zürich Entschädigung und Genugtuung nach dem alten Opferhilfegesetz. Die kantonale Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht wiesen das Gesuch ab, da sie kein Schweizer Bürgerrecht besitze. Dagegen erhob sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und stellt die Beschwerdeführerin den Schweizer Staatsangehörigen gleich.

Zwar fehlt der Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht, welches Art. 11 Abs. 3 aOHG für Opfer von Straftaten im Ausland grundsätzlich voraussetzt. Das Gericht prüft jedoch, ob das Diskriminierungsverbot des Freizügigkeitsabkommens (FZA) greift. Da die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige ist und rechtmässig in der Schweiz wohnt, fällt sie unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Das Gericht qualifiziert die Opferhilfe als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA. Diese Leistung dient der Wiedereingliederung von Opfern und erleichtert damit die Mobilität innerhalb der Gemeinschaft, was dem weiten Begriff der sozialen Vergünstigungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entspricht. Gemäss Art. 2 FZA dürfen Angehörige der Vertragsstaaten bei sozialen Vergünstigungen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Folglich sind sie hinsichtlich der Opferhilfe den Schweizer Staatsangehörigen gleichzustellen. Die Beschwerdeführerin kann somit Opferhilfe beanspruchen, sofern die weiteren spezifischen opferhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Regeste

Art. 11 Abs. 3 aOHG; Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Opferhilfe; anspruchsberechtigte Personen; soziale Vergünstigungen. Die Opferhilfe bei Straftaten im Ausland setzt nach altem Opferhilfegesetz das Schweizer Bürgerrecht voraus (E. 3.1). Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens mit Schweizer Staatsangehörigen (E. 3.2). Regeste Art. 11 al. 3 aLAVI; art. 2 ALCP; art. 9 al. 2 annexe I ALCP; aide aux victimes d'infractions; ayants droit; avantages sociaux. La nationalité suisse est une condition à l'octroi de l'aide aux victimes en cas d'infractions commises à l'étranger selon l'ancienne loi sur l'aide aux victimes d'infractions (consid. 3.1). Egalité entre les ressortissants des Etats parties à l'Accord sur la libre circulation des personnes et les ressortissants suisses (consid. 3.2). Regesto Art. 11 cpv. 3 vLAV; art. 2 ALC; art. 9 cpv. 2 Allegato I ALC; aiuto alle vittime di reati; aventi diritto; vantaggi sociali. Secondo la vecchia legge concernente l'aiuto alle vittime di reati, l'aiuto alle vittime di reati commessi all'estero presuppone la cittadinanza svizzera (consid. 3.1). Uguaglianza tra i cittadini di uno Stato contraente dell'Accordo sulla libera circolazione delle persone e i cittadini svizzeri (consid. 3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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