Ergänzungsleistungen: Wohnsitzwechsel ins Altersheim begründet neue Zuständigkeit des Aufenthaltskantons (Art. 1 Abs. 3 ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 V 237 · ATF 127 V 237 · DTF 127 V 237
- Datum
- 30.08.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 V 237
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 ELG Art. 16 ZGB Art. 18 ZGB Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 26 ZGB
Zusammenfassung
Die Erbinnen einer 1907 geborenen AHV-Rentnerin streiten mit dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt über die interkantonale Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen. Die Verstorbene wohnte 28 Jahre in einem Basler Spital und zog nach dem Tod ihres Ehemannes im August 1997 in ein Altersheim in H./ZH, wo sie bis zu ihrem Tod im Juli 1999 lebte. Während das Amt für Alterspflege Basel-Stadt die Zuständigkeit ablehnte, beantragten die Erbinnen die Festsetzung des Anspruchsbeginns auf September 1997 unter Berufung auf den bisherigen Wohnsitz in Basel-Stadt. Das Bundesamt für Sozialversicherung unterstützte hingegen die Auffassung, der Kanton Basel-Stadt sei weiterhin zuständig.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erbinnen ab und bestätigte die Unzuständigkeit des Kantons Basel-Stadt für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab August 1997.
Massgeblich für die interkantonale Zuständigkeit ist der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 1 Abs. 3 ELG. Das Gericht stellte fest, dass Altersheime im Gegensatz zu Pflegeheimen keine Anstalten im Sinne von Art. 26 ZGB darstellen, da sie einem allgemeinen Lebenszweck und nicht einem vorübergehenden Sonderzweck dienen. Für urteilsfähige Personen begründet der Eintritt in ein Altersheim daher regelmässig einen neuen Wohnsitz am Ort des Heims gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB. Im konkreten Fall war die Verstorbene zum Zeitpunkt des Heimeintritts urteilsfähig im Sinne von Art. 16 und Art. 18 ZGB. Die objektiven Umstände, insbesondere der Umzug in die Nähe ihrer Töchter und in ein ihrer Konfession zugehöriges Heim, liessen auf die Absicht dauernden Verbleibens schliessen. Dass der Umzug aufgrund finanzieller Notwendigkeit und fehlender Autonomie erfolgte, ändert an der Wohnsitzbegründung nichts, da auch ein unter Zwang gefasster Willensentschluss relevant ist. Ebenso wenig waren die Beibehaltung der alten Adresse, die Anmeldung als Wochenaufenthalterin oder ein Vorbehalt bezüglich einer möglichen Rückkehr bei schwerer Pflegebedürftigkeit geeignet, die Begründung eines neuen Wohnsitzes in H./ZH auszuschliessen. Da die Verstorbene ab August 1997 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hatte, war dieser Kanton für die Ergänzungsleistungen zuständig. Eine abweichende Regelung wäre Sache des Gesetzgebers.
Regeste
Art. 1 Abs. 3 ELG: Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Zum zivilrechtlichen Wohnsitz bei urteilsfähigen Personen, die in ein Altersheim eintreten. Regeste Art. 1 al. 3 LPC: Compétence intercantonale en matière de fixation et d'octroi de prestations complémentaires. Domicile civil de personnes capables de discernement vivant dans un home pour personnes âgées. Regesto Art. 1 cpv. 3 LPC: Competenza intercantonale in materia di determinazione e di riconoscimento di prestazioni complementari. Domicilio ai sensi del diritto civile delle persone capaci di discernimento che entrano in una casa per anziani.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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