Drittauszahlung rückwirkender Taggelder an Sozialhilfe ohne Einwilligung zulässig (Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 85bis IVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 V 108 · ATF 128 V 108 · DTF 128 V 108
- Datum
- 23.07.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 V 108
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Frage, ob eine kommunale Sozialhilfestelle rückwirkend zugesprochene Taggelder der Invalidenversicherung direkt ausgezahlt erhalten kann, um damit frühere Vorschussleistungen zu verrechnen, ohne dass der Leistungsberechtigte dieser Drittauszahlung ausdrücklich zugestimmt hat. Der Streit dreht sich darum, ob die Verordnungsnorm über Nachzahlungen an bevorschussende Dritte, welche wörtlich nur Rentennachzahlungen erwähnt, auch auf rückwirkend ausgerichtete Taggelder angewendet werden kann.
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 85bis IVV sinngemäss auch auf die Drittauszahlung rückwirkend auszurichtender Taggelder anwendbar ist. Die Auslegung stützt sich darauf, dass die Norm systematisch unter den gemeinsamen Bestimmungen der IVV eingeordnet ist und nicht ausschliesslich unter den Bestimmungen zu Renten. Zudem verweisen die unmittelbar vorangehenden Artikel 84 und 85 Abs. 1 IVV bei der zweckmässigen Verwendung und Nachzahlung explizit auch auf Taggelder, weshalb kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung bei der Drittauszahlung besteht.
Historisch und teleologisch dient die Regelung dem öffentlichen Interesse an einem haushälterischen Umgang mit Steuergeldern und der Vermeidung ungerechtfertigter Vermögensvorteile durch Doppelbezug von Sozialhilfe und Versicherungsleistungen. Die parlamentarischen Beratungen zur Einführung von Art. 50 Abs. 2 IVG zeigen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Taggelder neben Renten erfassen wollte. Da kein sachlicher Grund für eine Beschränkung auf Renten ersichtlich ist, findet Art. 85bis IVV analoge Anwendung auf rückwirkende Taggelder, sodass die Drittauszahlung an die bevorschussende Sozialhilfestelle auch ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sein kann.
Regeste
Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV: Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Taggelder. Art. 85bis IVV findet auch bei rückwirkend ausgerichteten Taggeldern sinngemäss Anwendung, sodass die Drittauszahlung von Taggeldern zwecks Verrechnung mit erbrachten Vorschussleistungen einer kommunalen Sozialhilfestelle unter Umständen auch ohne Einwilligung des Leistungsberechtigten zulässig ist. Regeste Art. 50 al. 2 LAI en corrélation avec l'art. 85bis RAI: Paiement en mains de tiers d'indemnités journalières allouées rétroactivement. L'art. 85bis RAI s'applique, par analogie, également aux indemnités journalières versées rétroactivement; de la sorte, le versement des indemnités journalières en mains tierces, en compensation des avances consenties par un organisme communal d'aide sociale, est admissible, le cas échéant même sans l'assentiment du bénéficiaire de la prestation. Regesto Art. 50 cpv. 2 LAI in relazione con l'art. 85bis OAI: Pagamento nelle mani di terzi di indennità giornaliere assegnate retroattivamente. L'art. 85bis OAI si applica, per analogia, ugualmente alle indennità giornaliere versate retroattivamente, sicché il pagamento nelle mani di terzi di indennità giornaliere allo scopo di compensare gli anticipi prestati da un organismo comunale di assistenza sociale è se del caso ammissibile anche senza il consenso dell'avente diritto alla prestazione.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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