Beschuldigter beantragt vorzeitigen Antritt stationärer therapeutischer Massnahme: Bewilligung trotz fehlender Dringlichkeit wegen Entscheidungshilfefunktion und Therapiebereitschaft (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 IV 70 · ATF 136 IV 70 · DTF 136 IV 70
- Datum
- 28.04.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 IV 70
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft wegen mehrfachen bewaffneten Raubes und Freiheitsberaubung beantragt beim Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Ein psychiatrisches Gutachten diagnostiziert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein Abhängigkeitssyndrom sowie kognitive Störungen und empfiehlt eine langwierige stationäre Psychotherapie. Das Präsidium weist das Gesuch ab, da es den vorzeitigen Massnahmeantritt mangels Dringlichkeit ablehnt und eine Präjudizierung des Sachrichters befürchtet. Der Beschuldigte erhebt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und den vorzeitigen Massnahmeantritt zu bewilligen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bewilligt den vorzeitigen Antritt der stationären therapeutischen Massnahme. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den vorzeitigen Massnahmeantritt allein am Kriterium der Dringlichkeit festmachte und dabei wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht liess.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB i.V.m. § 75 Abs. 5 StPO/AG dient der vorzeitige Massnahmeantritt primär als Entscheidungshilfe für das Sachgericht. Dieser bindet den Sachrichter weder rechtlich noch faktisch; er bleibt frei, die Massnahme definitiv anzuordnen, eine andere zu wählen oder ganz darauf zu verzichten. Vielmehr kann der Sachrichter auf Erfahrungen aus dem vorzeitigen Vollzug zurückgreifen, was seine Entscheidungsgrundlage verbessert. Zudem ermöglicht der vorzeitige Antritt eine sinnvolle Nutzung der Untersuchungszeit und verhindert, dass die Therapiebereitschaft des Beschuldigten durch weitere Monate im vorzeitigen Strafvollzug verloren geht. Im konkreten Fall ist das Untersuchungsverfahren abgeschlossen, bis zum Urteil des Sachrichters werden jedoch noch mehrere Monate vergehen. Da der Beschuldigte massnahmewillig ist und die Gutachterinnen eine intensive verhaltenstherapeutisch-deliktorientierte Therapie als notwendig erachten, besteht sowohl ein privates als auch ein öffentliches Interesse an einem frühen Therapiebeginn.
Die Dringlichkeit ist zwar kein sachfremdes Kriterium, darf aber nicht allein ausschlaggebend sein. Da die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 StGB erfüllt sind – der Beschuldigte ist offensichtlich behandlungsbedürftig und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ist zu erwarten – und gewichtige sachliche Gründe für den vorzeitigen Antritt sprechen, ist dieser zu gestatten. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet das Bundesgericht selbst gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG und weist die kantonale Vollzugsbehörde an, den Beschuldigten möglichst rasch in eine geeignete Massnahmeanstalt einzuweisen.
Regeste
Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB, § 75 Abs. 5 StPO/AG; vorzeitiger Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme. Der vorzeitige Massnahmeantritt stellt für das Sachgericht eine Entscheidungshilfe dar. Es ist nicht auf die Würdigung des psychiatrischen Gutachtens beschränkt, sondern kann Erfahrungen, die im vorzeitigen Massnahmevollzug gesammelt werden konnten, berücksichtigen. Der vorzeitige Massnahmeantritt ermöglicht überdies, die Zeit der Untersuchung sinnvoll zu nutzen. Ausserdem lässt sich mit ihm vermeiden, dass die Therapiebereitschaft des Beschuldigten durch eine längere Haft zerstört wird. Dem hat die zuständige Behörde Rechnung zu tragen. Sie darf den vorzeitigen Massnahmeantritt nicht allein mit der Begründung ablehnen, dieser sei nicht dringlich (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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