Provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ: Deutsche Gerichtsstandsklausel unwirksam (Art. 17 LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 III 566 · ATF 136 III 566 · DTF 136 III 566
- Datum
- 07.10.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 III 566
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schuldner mit Wohnsitz im Kanton Luzern wehrt sich gegen ein Gesuch einer deutschen Sparkasse auf provisorische Rechtsöffnung über rund 3,1 Millionen Franken. Die Forderung stützt sich auf einen Bürgschaftsvertrag, der ausdrücklich den Gerichtsstand B., Deutschland, vorsieht. Der Schuldner rügt die örtliche Unzuständigkeit der Schweizer Behörden und beantragt das Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch. Das Obergericht des Kantons Luzern hatte die provisorische Rechtsöffnung dennoch erteilt. Im Zentrum steht die Frage, ob die spezifisch schweizerische provisorische Rechtsöffnung als Erkenntnisverfahren oder als Teil der Zwangsvollstreckung zu qualifizieren ist und ob sie damit einer ausschliesslichen internationalen Zuständigkeit unterliegt, die nicht vertraglich abbedungen werden kann.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die provisorische Rechtsöffnung trotz der vereinbarten deutschen Gerichtsstandsklausel.
Die provisorische Rechtsöffnung wird als rein betreibungsrechtliches Verfahren qualifiziert, das unmittelbar die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hat und nicht über den materiellen Bestand der Forderung entscheidet. Da dieses Verfahren gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ i.V.m. Art. 84 Abs. 1 SchKG unter die ausschliessliche Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsverfahren fällt, greift die Regelung von Art. 17 Abs. 3 LugÜ. Eine Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet keine Wirkung, wenn die abbedungenen Gerichte aufgrund von Art. 16 LugÜ ausschliesslich zuständig sind. Die deutsche Klausel kann daher die schweizerische Rechtsöffnungszuständigkeit nicht derogieren.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich zurecht vor dem Schweizer Gericht um provisorische Rechtsöffnung ersucht. Die Einordnung als Zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigt die Eigenart des Instituts, bei dem einzig über die Vollstreckbarkeit anhand eines Titels wie einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG befunden wird, während der materielle Forderungsprozess erst später folgt.
Regeste
Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). Regeste Convention de Lugano; for de la mainlevée provisoire. La mainlevée provisoire tombe dans le champ d'application de l'art. 16 ch. 5 CL. Le for de la mainlevée provisoire ne peut dès lors être concerné par une convention de prorogation de for au sens de l'art. 17 CL (consid. 3). Regesto Convenzione di Lugano; foro del rigetto provvisorio dell'opposizione. Il rigetto provvisorio dell'opposizione rientra nel campo di applicazione dell'art. 16 n. 5 CL. Una convenzione di proroga del foro nel senso dell'art. 17 CL non può dunque concernere il foro del rigetto provvisorio dell'opposizione (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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