Verspätete Stellungnahme zur provisorischen Rechtsöffnung: Keine Nachfrist nach Art. 223 ZPO wegen Beschleunigungsgebot (Art. 84 Abs. 2 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 483 · ATF 138 III 483 · DTF 138 III 483
- Datum
- 28.06.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 483
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die X. AG reichte ihre Stellungnahme zum provisorischen Rechtsöffnungsgesuch von Z. beim Kantonsgericht Zug erst am 17. August 2011 ein, obwohl sie am 15. Juli 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden war, dies binnen sieben Tagen ab Empfang zu tun. Der Einzelrichter wies die verspätete Eingabe aus dem Recht und erteilte die provisorische Rechtsöffnung, da er eine Nachfrist im summarischen Verfahren für unzulässig hielt. Die X. AG begehrte erfolglos eine kurze Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO und erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Zug.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der X. AG ab und bestätigte, dass im summarischen Rechtsöffnungsverfahren bei versäumter Stellungnahme keine Nachfrist nach Art. 223 ZPO anzusetzen ist. Massgeblich war dabei der zwingende Beschleunigungsgrundsatz des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach der Richter dem Betriebenen sofort Gelegenheit zur Stellungnahme geben und innert fünf Tagen entscheiden muss. Diese strikten Zeitvorgaben dienen dem Schutz der dreissigtägigen Anschlussfrist für betreibende Gläubiger nach Art. 110 SchKG, damit diese provisorisch an Pfändungen teilnehmen können. Eine Nachfrist würde diesen gesetzlichen Zweck vereiteln, indem sie es dem Schuldner ermöglichen würde, das Verfahren durch Säumnis zu verzögern. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Stellungnahme vom 17. August 2011 selbst unter Berücksichtigung der Betreibungsferien vom 15. bis 31. Juli 2011 unbestritten verspätet war. Da der Rechtsöffnungsrichter bereits bei der Aufforderung vom 15. Juli 2011 auf die Säumnisfolgen hingewiesen hatte und dem Gesuchsgegner ohnehin die Möglichkeit zur Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO offensteht, lag keine Verletzung von Bundesrecht vor.
Die Entscheidung klärt die umstrittene Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 223 ZPO im summarischen Rechtsöffnungsverfahren zugunsten einer strengen Auslegung der Verfahrensbeschleunigung. Sie betont, dass die Natur des besonderen Verfahrens und die spezifischen Schutzinteressen der Gläubiger im Schuldbetreibungsrecht Vorrang vor den allgemeinen verfahrensrechtlichen Garantien des ordentlichen Verfahrens haben, soweit diese mit dem Beschleunigungsziel kollidieren.
Regeste
Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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