Internationale Mietstreitigkeiten: Keine Analogie zu Art. 23 GestG, sondern allgemeine Vertragsgerichtsstände nach IPRG (Art. 16 LugÜ, Art. 112 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 475 · ATF 134 III 475 · DTF 134 III 475
- Datum
- 16.05.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 475
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 7 GestG Art. 23 GestG Art. 25 GestG Art. 112 IPRG Art. 113 IPRG Art. 127 IPRG Art. 129 IPRG Art. 2 LugÜ Art. 16 LugÜ
Zusammenfassung
Die X.Y. AG übernahm 2002 Einheiten eines Aparthotels in Graubünden und stellte den Hotelbetrieb 2006 ein. Eine Interessengemeinschaft aus Stockwerkeigentümern mit Wohnsitzen in der Schweiz sowie in Deutschland, Österreich und Spanien forderte Mietzinsrückstände und Gewinnherausgabe. Das Bezirksgericht trat mangels Zuständigkeit nicht ein, das Kantonsgericht erklärte sich hingegen für zuständig. Die Beklagten rügten vor dem Bundesgericht eine Verletzung von Art. 23 GestG bezüglich der ausländischen Kläger.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und erklärte das Bezirksgericht Surselva nur für die Klagen der in der Schweiz wohnhaften Kläger als örtlich zuständig.
Für die inländischen Kläger bestimmte sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz. Gemäss Art. 23 GestG ergab sich für den Mietzinsanspruch der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache, während für die Gewinnherausgabe Art. 7 Abs. 2 GestG (objektive Klagehäufung) und für den Schadenersatzanspruch Art. 25 GestG (Erfolgsort) die Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründeten.
Hingegen unterlagen die im Ausland wohnhaften Kläger dem Lugano-Übereinkommen. Zwar regelte Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ die internationale Zuständigkeit exklusiv am Ort der unbeweglichen Sache, doch richtete sich die lokale Zuständigkeit innerhalb der Schweiz nach dem IPRG. Da das IPRG keinen speziellen Gerichtsstand für Mietstreitigkeiten kennt, waren die allgemeinen Vertragsgerichtsstände massgebend. Nach Art. 112 Abs. 1 IPRG waren primär die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Eine analoge Anwendung von Art. 23 GestG auf internationale Sachverhalte lehnte das Gericht ab, da Art. 1 Abs. 1 GestG ausdrücklich nur Binnenverhältnisse regelt. Für die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung ergab sich die Zuständigkeit ebenfalls aus Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 127 und Art. 129 Abs. 1 IPRG am Beklagtenwohnsitz, nicht am Ort der Immobilie.
Regeste
Gerichtsstand bei Mietstreitigkeiten über unbewegliche Sachen im internationalen Verhältnis (Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ; Art. 112 IPRG; Art. 23 GestG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vertragsgerichtsständen der Art. 112 f. IPRG; Art. 23 GestG findet keine analoge Anwendung (E. 4.2). Regeste For des contestations en matière de baux à loyer immobiliers dans les rapports internationaux (art. 16 ch. 1 let. a CL; art. 112 LDIP; art. 23 LFors). La compétence à raison du lieu se détermine selon les art. 112 s. LDIP fixant les fors généraux en matière de contrats; l'art. 23 LFors ne s'applique pas par analogie (consid. 4.2). Regesto Foro per le controversie in materia di locazione d'immobili nei rapporti internazionali (art. 16 n.1 lett. a CL; art. 112 LDIP; art. 23 LForo). La competenza territoriale viene determinata sulla base dei fori contrattuali generali previsti dall'art. 112 seg. LDIP; l'art. 23 LForo non viene applicato per analogia (consid. 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.