Annullation des Führerausweises auf Probe nach zweitem Unfall: Leichte Widerhandlung nach erstem Entzug genügt, keine Ungleichbehandlung (Art. 15a Abs. 4 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 I 345 · ATF 136 I 345 · DTF 136 I 345
- Datum
- 10.09.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 I 345
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Neulenker erhielt am 30. November 2007 einen Führerausweis auf Probe für die Kategorien B, B1 und F. Am 27. Dezember 2007 verursachte er einen Selbstunfall, woraufhin ihm der Führerausweis auf Probe für zwei Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Am 14. Oktober 2008 ereignete sich ein weiterer Selbstunfall mit Sachschaden von Fr. 6'500.-, wofür er zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und argumentierte, dass für eine Annullierung mindestens drei leichte oder zwei mittelschwere Widerhandlungen erforderlich seien und die Reihenfolge der Verstösse nicht zu einer Benachteiligung führen dürfe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Annullation des Führerausweises auf Probe. Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Da dem Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall im Dezember 2007 der Ausweis bereits entzogen worden war, löste der zweite Unfall im Oktober 2008 selbst bei Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG zwingend einen weiteren Ausweisentzug und damit den Verfall des Führerausweises auf Probe aus. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der zweite Unfall in einer Rechtskurve stattfand, das Fahrzeug mit einem Brückengeländer kollidierte und ein Sachschaden von Fr. 6'500.- entstand, was grundsätzlich von einer erhöhten Gefährdung ausgehen lässt.
Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV wurde verworfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass ein Neulenker, dem bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert wurde, strengeren Massstäben unterliegt als jemand, der lediglich eine erste leichte Widerhandlung begangen hat. Von einem solchen Lenker darf ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein erwartet werden. Dass die Annullierung nur dann erfolgt, wenn bereits eine frühere Administrativmassnahme verfügt wurde, entspricht dem Zweck des Führerausweises auf Probe, nämlich der Bewährung in der Fahrpraxis während der dreijährigen Probezeit. Der Beschwerdeführer hat sich durch das wiederholte Fehlverhalten innerhalb kurzer Zeit nicht bewährt, weshalb die gesetzliche Regelung zur Annullation konsequent angewendet wurde.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 15a Abs. 4 und Art. 16a Abs. 2 SVG; Art. 35a VZV; Annullation eines Führerausweises auf Probe. Rechtsnatur und gesetzlicher Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Das Rechtsgleichheitsgebot wird dadurch nicht verletzt (E. 5 und 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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