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Justizze. Art. 9 BV

Bundesgericht

Nachbarn rügen Ausnützungsübertragung und Gehörsverletzung: Willkür und formelle Mängel verneint, Baubewilligung bestätigt (Art. 9 BV)

Datum
06.08.2026
Geschäftsnummer
1C_728/2024
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV

Zusammenfassung

Die Eigentümer eines Nachbargrundstücks in Weggis beschweren sich gegen eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus, welche eine alternative Projektanpassung sowie eine Ausnützungsübertragung von benachbarten Parzellen umfasst. Sie machen geltend, ihnen sei eine private Vereinbarung über die Ausnützungsübertragung während des kantonalen Verfahrens vorenthalten worden, was ihr rechtliches Gehör verletze. Zudem rügen sie materiell-rechtlich eine willkürliche Anwendung des Planungsrechts, da die zulässige Ausnützungsziffer durch die Übertragung und die Anrechnung einer Treppenfläche unzulässig überschritten werde und dies zu einer doppelten Berücksichtigung derselben Fläche führe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden zwar anfänglich keine Zustellung der Ausnützungsvereinbarung erhielten, nach der umfassenden Akteneinsicht vom 21. August 2024 aber nicht mehr explizit um deren Herausgabe ersuchten. Dieses Unterlassen wird angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung und Kenntnis der Existenz des Dokuments als Verzicht auf die Einsichtnahme gewertet, weshalb kein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt. Auch die Begründungspflicht wurde nicht verletzt, da sich die Vorinstanz inhaltlich mit der Ausnützungsübertragung auseinandersetzte und die Heilung allfälliger früherer Mängel implizit bejahte.

Materiell-rechtlich erweist sich die Rüge der Willkür gemäss Art. 9 BV als unbegründet. Die Vorinstanz hat geprüft, dass die Überschreitung der Ausnützungsziffer um 30,5 % aufgrund der niedrigen Basisausnützung von 0,2 und der fehlenden substanziellen Änderungen am ursprünglichen Bauvorhaben den Zonencharakter wahrt. Dass die vertragliche Übertragung die zusätzlich anzurechnende Treppenfläche von 4,38 m² nicht vollständig abdeckt, führt nicht zur Unhaltbarkeit des Entscheids, da diese Fläche marginal ist und das äussere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. Die Vorinstanz durfte die Zulässigkeit der Überschreitung somit ohne Willkür bejahen. Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von CHF 4'000 solidarisch und haben der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von CHF 4'000 auszurichten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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