Kantonale Verrechnung von Prämienverbilligungen mit Steuerschulden ist bundesrechtswidrig (Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 I 220 · ATF 136 I 220 · DTF 136 I 220
- Datum
- 15.04.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 I 220
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton Glarus verrechnete einen Prämienverbilligungsbeitrag in Höhe von Fr. 956.- für das Jahr 2008 mit offenen Steuerforderungen einer versicherten Person. Die betroffene Person erhob Einsprache gegen diese Verrechnung, da sie die Auszahlung des Beitrags verlangte. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte die entsprechende kantonale Bestimmung als bundesrechtswidrig. Der Kanton Glarus reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Verrechnungsregelung mit dem Bundesrecht vereinbar sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Glarus ab und bestätigte die Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Verrechnungsregelung.
Die kantonale Vorschrift, wonach Prämienverbilligungsbeiträge mit geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden können, wenn die berechtigte Person keine lückenlose Prämienzahlung nachweist, verstösst gegen Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG. Diese Bundesnorm verlangt, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass anspruchsberechtigte Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Durch die Verrechnung mit Steuerschulden wird dieses Ziel verfehlt, da das Risiko eines Leistungsaufschubs durch die Krankenkasse bei unbezahlten Prämien weiterhin besteht.
Zwar geniessen die Kantone bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung einen erheblichen Spielraum, doch dürfen kantonale Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist des Bundesgesetzes verstossen oder dessen Zweck beeinträchtigen. Die Bedingung einer lückenlosen Prämienzahlung bis zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags ist für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die oft auch Steuerschulden haben, praktisch kaum erfüllbar. Damit wird die Prämienverbilligung faktisch zur Tilgung von Steuerschulden umfunktioniert, statt die aktuelle Prämienbelastung zu mindern. Dies widerspricht der Systematik von Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG, welcher gerade verhindern soll, dass Versicherte Leistungen vorfinanzieren müssen.
Die Entscheidung ist bedeutsam, da sie klarstellt, dass kantonale Vollzugsregelungen zur Prämienverbilligung zwar autonom ausgestaltet werden dürfen, aber nicht dazu führen dürfen, dass der sozialpolitische Zweck der Entlastung bei laufenden Prämienkosten untergraben wird.
Regeste
Art. 49 BV; Art. 64a und 65 KVG; Art. 31 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung); Prämienverbilligung. Eine kantonale Regelung, gemäss welcher Prämienverbilligungsbeiträge mit Steuerschulden verrechnet werden können, ist mit der Zielsetzung des KVG nicht vereinbar und daher bundesrechtswidrig (E. 6.4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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