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Justizze. Art. 50 ATSG

Bundesgericht

Schadenersatzvergleich nach Art. 52 AHVG im Beschwerdeverfahren zulässig; Abschreibungsbeschluss bedarf summarischer Begründung (Art. 50 Abs. 3 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 V 65 · ATF 135 V 65 · DTF 135 V 65
Datum
13.02.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 V 65
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 52 AHVG Art. 201 AHVV Art. 50 ATSG Art. 89 BGG

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen beschwert sich gegen einen Abschreibungsbeschluss des kantonalen Versicherungsgerichts Solothurn, welches ein Verfahren wegen einer Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG aufgrund eines zwischen der Ausgleichskasse und dem ehemaligen Genossenschaftspräsidenten geschlossenen Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, Vergleiche seien in solchen Verfahren unzulässig und der Abschreibungsbeschluss genüge nicht den Anforderungen an die Begründung, da er keine Darlegung der Übereinstimmung mit Sachverhalt und Gesetz enthalte. Die Ausgleichskasse äussert sich ohne Antragstellung, während der betroffene Privatmann die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen ab und bestätigt die Zulässigkeit des gerichtlichen Vergleichs sowie die Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses.

Hinsichtlich der ersten Rüge hält das Gericht fest, dass ein Vergleich über Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren auch unter der Herrschaft des ATSG zulässig ist. Zwar beschränkt Art. 50 Abs. 1 ATSG die Vergleichsmöglichkeit im Verfügungsverfahren auf Leistungen, doch gilt diese Einschränkung gemäss Abs. 3 nur sinngemäss für das Beschwerdeverfahren. Da bei Schadenersatzansprüchen anders als bei reinen Beitragsforderungen ein Sachverhaltsermessen bezüglich Rechtswidrigkeit und Verschulden besteht und die Ausgleichskasse ohnehin über einen Dispositionsbereich verfügt, steht einer vergleichweisen Einigung nichts entgegen. Dies entspricht der historischen Auslegung und schützt die Durchführungsorgane vor Druckversuchen nicht mehr, da Gerichte keinen solchen Risiken ausgesetzt sind.

Bezüglich der zweiten Rüge präzisiert das Gericht seine Rechtsprechung zur Begründungspflicht von Abschreibungsbeschlüssen. Während früher eine Begründung gegenüber den Parteien verzichtbar war, muss der Beschluss gegenüber Dritten, namentlich der beschwerdelegitimierten Aufsichtsbehörde, zumindest eine summarische Begründung enthalten. Diese muss darlegen, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt, damit die Behörde ihr Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 201 AHVV sachgerecht ausüben kann. Im vorliegenden Fall genügte der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen, weshalb die Beschwerde insgesamt abgewiesen wird.

Regeste

Art. 50 ATSG; Art. 52 AHVG; Zulässigkeit eines Vergleichs in Beschwerdeverfahren um Schadenersatzforderungen; Anforderungen an die Begründung des Abschreibungsbeschlusses. Auch unter der Herrschaft des ATSG ist für Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Vergleich zulässig (E. 1). Der Beschluss, mit welchem ein Gericht das Verfahren infolge eines vor ihm geschlossenen Vergleichs abschreibt, muss zumindest eine summarische Begründung enthalten, welche darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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