AHV-Schadenersatzpflicht: Kein faktisches Organ beim Stellvertreter, Mitverschulden der Kasse führt zur Halbierung (Art. 52 AHVG)
- Datum
- 01.05.2019
- Geschäftsnummer
- 9C 789/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verlangt von zwei ehemaligen Funktionären eines insolventen Vereins mit mehreren Kindertagesstätten Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 2013 und 2014. Der stellvertretende Geschäftsführer war im Handelsregister eingetragen und hatte Einzelunterschriftsberechtigung, während der Präsident als einziges Vorstandsmitglied amtete. Die Vorinstanz bejahte die Haftung des Präsidenten, verneinte aber eine faktische Organschaft des Stellvertreters und reduzierte die Forderung gegen den Präsidenten wegen Mitverschuldens der Ausgleichskasse beim Beitragsbezug im Jahr 2013 um die Hälfte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ausgleichskasse ab und bestätigt die Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 270'319.50. Hinsichtlich des stellvertretenden Geschäftsführers hält das Gericht fest, dass dessen Eintrag im Handelsregister und seine Einzelunterschriftsberechtigung nicht ausreichen, um eine faktische Organschaft zu begründen, da er lediglich beratende und umsetzende Funktionen wahrnahm und keine massgebliche Willensbildung betrieb; die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen liegt gemäss Art. 8 ZGB bei der Ausgleichskasse, welche die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen nicht darzutun vermochte.
Bezüglich des Präsidenten bestätigt das Gericht das Mitverschulden der Ausgleichskasse für das Jahr 2013. Die Kasse hatte trotz bekannter monatlicher Lohnsumme von Fr. 173'060.- keine Akontobeiträge verlangt, sondern eine freie Einzahlung erlaubt und damit elementare Vorschriften des Beitragsbezugs nach Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV missachtet. Dies stellte eine grobe Pflichtverletzung dar, die adäquat kausal für die Schadensentstehung war. Gemäss Art. 52 AHVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 4 ZGB ist der Schadenersatz daher ermessensweise um die Hälfte zu reduzieren. Für das Jahr 2014 wurde hingegen kein Mitverschulden angenommen, da dort ordnungsgemässe Mahnungen und Betreibungen erfolgten.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Vorinstanz ihren weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung des Mitverschuldens nicht überschritten hat und die Tatsachenfeststellungen zur fehlenden Entscheidungsbefugnis des Stellvertreters nicht offensichtlich unrichtig sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.- gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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