Gesetzesartikel
Art. 50 ATSG – Vergleich
2 Entscheide, in denen Art. 50 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schadenersatzvergleich nach Art. 52 AHVG im Beschwerdeverfahren zulässig; Abschreibungsbeschluss bedarf summarischer Begründung (Art. 50 Abs. 3 ATSG)
- Gerichtlicher Vergleich im Sozialversicherungsverfahren: Zulässigkeit bei Streitigkeiten über Leistungen und Prämienausstände (Art. 50 Abs. 1 und 3 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.