Gesetzesartikel
Art. 201 AHVV – Beschwerdebefugnis der Behörden
2 Entscheide, in denen Art. 201 AHVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schadenersatzvergleich nach Art. 52 AHVG im Beschwerdeverfahren zulässig; Abschreibungsbeschluss bedarf summarischer Begründung (Art. 50 Abs. 3 ATSG)
- Ausgleichskasse fehlt Beschwerdeberechtigung gegen IV-Rentenentscheid trotz Berechnungsfragen (Art. 103 lit. c OG, Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.