Ausgeschiedener Gesellschafter haftet subsidiär für AHV-Beitragsschulden nach Art. 568 Abs. 3 OR; Verjährung und Umwandlung in Beitragsforderung (Art. 52, 568, 591 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 V 268 · ATF 136 V 268 · DTF 136 V 268
- Datum
- 12.08.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 V 268
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 AHVG Art. 52 AHVG Art. 99 BGG Art. 568 OR Art. 579 OR Art. 591 OR Art. 592 OR Art. 933 OR
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Gesellschafter einer aufgelösten Kollektivgesellschaft wird von der Ausgleichskasse auf Schadenersatz für nicht bezahlte AHV-Beiträge der Gesellschaft belangt, nachdem der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelfirma weitergeführt hat und über diese Konkurs eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Haftung und macht geltend, die Forderung sei verjährt sowie er sei im Verfahren nicht beteiligt worden. Die Ausgleichskasse fordert einen Betrag von rund 86'000 Franken für die Jahre 1998 bis 2003. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Vor Bundesgericht streiten die Parteien über die Anwendbarkeit zivilrechtlicher Haftungs- und Verjährungsnormen auf öffentlichrechtliche Beitragsschulden sowie über die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht nach dem AHVG.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück. Es ändert die Rechtsprechung und hält fest, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter einer aufgelösten Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR subsidiär und persönlich auch für AHV-Beitragsschulden haftet, wenn ein verbleibender Gesellschafter das Geschäft als Einzelfirma weiterführt. Da R. das Unternehmen gemäss Art. 579 Abs. 1 OR fortführte, richtet sich die Verjährung der Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 591 OR und nicht nach Art. 181 OR. Die fünfjährige Frist begann mit dem Austritt aus dem Handelsregister zu laufen.
Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. August 2007, welche formell auf Schadenersatz lautete, kann in eine Beitragsforderung umgedeutet werden, da der Streitgegenstand identisch ist und dies keine unzulässige Änderung darstellt. Für die Beiträge der Jahre 2002 und 2003 haftet der Beschwerdeführer verschuldensunabhängig, da die Verjährungsfrist gewahrt ist. Hingegen sind die Beiträge für 1998 bis 2001 verjährt; hier haftet er nur noch bei grobfahrlässigem Verhalten gemäss Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG.
Da die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der unterlassenen Lohnmeldungen für die Jahre 1998 bis 2001 Grobfahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Sache zurückzuweisen. Das kantonale Gericht muss prüfen, ob unterschiedliche Meinungen über die Abrechnungspflicht oder die Tätigkeit der Arbeitnehmer in guten Treuen vertreten wurden, was Grobfahrlässigkeit ausschliessen könnte. Zudem ist der genaue Anteil der ausstehenden Beiträge auf die verjährten und nicht-verjährten Jahre aufzuteilen.
Regeste
Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.