Sicherheitsfonds-BVG: Verjährungsverzicht wirkt bei Zession nach Art. 52 BVG, nicht aber beim Regress nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 56a Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 163 · ATF 135 V 163 · DTF 135 V 163
- Datum
- 16.04.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 163
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 52 AHVG Art. 52 BVG Art. 56a BVG Art. 169 OR Art. 170 OR Art. 1 ZGB
Zusammenfassung
Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG klagt gegen einen ehemaligen Vizepräsidenten einer aufgelösten Sammelstiftung auf Schadenersatz und Regress wegen Überschuldung der Vorsorgeeinrichtung. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung und macht geltend, dass er gegenüber der ursprünglichen Gläubigerin zwar auf die Verjährungseinrede verzichtet habe, diese Verzichte jedoch nach der Zession der Forderungen an den Sicherheitsfonds unwirksam seien. Das Kantonsgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Der Sicherheitsfonds beschwert sich dagegen und beantragt Aufhebung des Entscheids sowie Rückweisung zur Neubeurteilung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Weiterführung an die Vorinstanz zurück.
Hinsichtlich der zessionsweise erworbenen Ansprüche nach Art. 52 BVG kann sich der Sicherheitsfonds als Zessionar auf die Verjährungsverzichtserklärungen berufen, die der Schuldner ursprünglich der Sammelstiftung abgegeben hat. Gemäss Art. 169 Abs. 1 OR und Art. 170 Abs. 1 OR gehen Nebenrechte wie das Recht zur Unterbrechung der Verjährung auf den Zessionar über, und der Schuldner darf durch die Zession nicht schlechter gestellt werden. Da die Verzichtserklärungen ab dem 10. Januar 1997 ununterbrochen verlängert wurden und die zehnjährige Verjährungsfrist für Organhaftung bis dahin noch nicht abgelaufen war, sind diese Ansprüche nicht verjährt, sofern die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin bejaht wird.
Für die eigenständigen Regressansprüche nach Art. 56a Abs. 1 BVG gelten die Verzichtserklärungen hingegen nicht, da es sich um ein eigenes Recht des Sicherheitsfonds handelt, das nicht in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung subrogiert. Das Gesetz enthält bezüglich der Verjährung dieser Regressansprüche eine echte Lücke. Diese ist gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB analog zu Art. 52 Abs. 3 AHVG zu schliessen, wonach eine fünfjährige Verjährungsfrist ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt. Eine zehnjährige Frist wäre unangemessen, da der Anspruch erst mit der Sicherstellung entsteht und oft später fällig wird als die schädigende Handlung.
Im konkreten Fall wurde die letzte Tranche der sichergestellten Leistungen in Höhe von 62,5 Mio. Franken am 12. Oktober 1998 ausbezahlt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann somit am 13. Oktober 1998 zu laufen und war bereits abgelaufen, als der Beklagte am 17. März 2004 erstmals gegenüber dem Sicherheitsfonds auf die Verjährungseinrede verzichtete. Die Regressansprüche sind daher insoweit verjährt. Die Frage, ob die Frist bei einzelnen Teilzahlungen oder erst mit der letzten Zahlung beginnt, bleibt offen, da sie hier nicht entscheidend ist.
Regeste
Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Sicherheitsfonds verweigert Sicherstellung von Altersleistungen für ehemalige Verwaltungsräte wegen behaupteten Rechtsmissbrauchs: Rückweisung zur vertieften Missbrauchsabklärung (Art. 56 Abs. 5 BVG)
- Schuldnerin bestreitet provisorische Rechtsöffnung für Darlehenszinsen: Zinsfälligkeit unabhängig von Kündigung, Abtretungsumfang nicht glaubhaft bestritten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG)
- Bevorschussende Gemeinde verlangt Vorfahrprivileg bei Einkommenspfändung: Privileg ist höchstpersönlich und geht nicht auf Gemeinwesen über (Art. 170 Abs. 1 OR, Art. 289 Abs. 2 ZGB)
- Haftung des Stiftungsrats bei BVG-Anlagen: Risikoüberschreitung trotz Grenzwerteinhaltung, Rückweisung zur Schadensberechnung (Art. 52, 56a, 71 BVG)
- BVG-Experte haftet für unterlassene Prüfung einer Bankgarantie; Dispositiv zur Solidarschuld korrigiert (Art. 52 Abs. 1, Art. 56a Abs. 1 BVG)
- Haftung eines BVG-Stiftungsrats wegen Passivität: Sorgfaltspflichtverletzung und Solidarhaftung bestätigt (Art. 52 Abs. 1 BVG)
- Haftung der BVG-Kontrollstelle: Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Detailprüfung trotz Fristerstreckungen (Art. 52 Abs. 1, Art. 56a Abs. 1 BVG)
- Haftung der Pensionskassen-Kontrollstelle verneint: Kausalzusammenhang durch strafbare Handlungen der Stiftungsorgane unterbrochen (Art. 52, 56a, 71 BVG)