Gesetzesartikel
Art. 169 OR – Stellung des Schuldners
2 Entscheide, in denen Art. 169 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bank verrechnet Guthaben aus widerrechtlicher Privatverwertung verarrestierter Pfänder: Verrechnung unwirksam, Pfandrecht verwirkt (Art. 125 OR, Art. 131 SchKG)
- Sicherheitsfonds-BVG: Verjährungsverzicht wirkt bei Zession nach Art. 52 BVG, nicht aber beim Regress nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 56a Abs. 1 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.