Wiederholte Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts trotz früherer Verurteilung zulässig, da Dauerdelikt durch Urteilszäsur getrennt wird (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 IV 6 · ATF 135 IV 6 · DTF 135 IV 6
- Datum
- 04.11.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 135 IV 6
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ausländer hielt sich seit Februar 1999 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs und Wegweisung sowie Verbüssung einer Haftstrafe wegen Verweisungsbruchs wurde er erneut wegen rechtswidrigen Verweilens verurteilt. Er rügte eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, da sein Aufenthalt auf einem einzigen Willensentschluss beruhe und er bereits früher bestraft worden sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen rechtswidrigen Verweilens im Lande. Das Gericht stellt fest, dass das andauernde rechtswidrige Verweilen gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG ein Dauerdelikt darstellt, dessen Zustand durch eine frühere Verurteilung eine Zäsur erfährt. Das Aufrechterhalten des Zustands nach diesem Urteil bildet eine selbständige Tat, weshalb der Grundsatz ne bis in idem einer neuen Verurteilung für den danach liegenden Zeitraum nicht entgegensteht.
Hinsichtlich des Schuldprinzips prüft das Gericht, ob ein neuer Tatentschluss vorlag. Fehlt dieser, muss die Strafzumessung sicherstellen, dass die Summe aller Strafen dem Gesamtverschulden entspricht und die gesetzliche Höchststrafe nicht übersteigt. Im konkreten Fall wurden für den früheren Verweisungsbruch drei Monate Gefängnis und für das spätere rechtswidrige Verweilen 90 Tagessätze verhängt. Diese Kumulation bleibt innerhalb der gesetzlichen Grenzen und ist dem Verschulden angemessen, sodass keine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 StGB vorliegt.
Die Entscheidung klärt die dogmatische Einordnung des illegalen Aufenthalts als Dauerdelikt und die strafrechtliche Behandlung bei fehlendem neuem Tatentschluss nach einer Unterbrechung durch ein Strafurteil.
Regeste
Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG; rechtswidriges Verweilen im Lande; Grundsatz "ne bis in idem"; Schuldprinzip. Das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ist ein Dauerdelikt. Die Verurteilung wegen dieses Delikts bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz "ne bis in idem" steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen nicht entgegen (E. 3). Fehlt es nach einem ersten Schuldspruch für eine zweite Verurteilung an einem neuen Tatentschluss, ist bei der Strafzumessung darauf zu achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen ist und die im Gesetz angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet (E. 4). Regeste Art. 23 al. 1 ch. 4 LSEE; résidence en situation irrégulière; principe "ne bis in idem"; principe de la culpabilité. Résider en situation irrégulière de manière durable et ininterrompue constitue un délit continu. La condamnation en raison de ce délit opère une césure. Le fait de perpétuer cette situation après le jugement constitue un acte indépendant. Le principe "ne bis in idem" ne s'oppose pas à une nouvelle condamnation à raison des faits non couverts par le premier jugement (consid. 3). Lorsque la situation irrégulière qui doit faire l'objet d'un deuxième jugement procède de la même intention que celle qui a présidé aux faits déjà jugés, la somme des peines prononcées à raison du délit continu doit être adaptée à la faute considérée dans son ensemble et ne pas excéder la peine maximale prévue par la loi (consid. 4). Regesto Art. 23 cpv. 1 par. 4 LDDS; soggiorno illegale in Svizzera; principio "ne bis in idem"; principio della colpa. Il soggiorno illegale continuo e ininterrotto in Svizzera si configura come un reato permanente. La condanna per questo reato produce una cesura. Il perdurare di questo stato di fatto dopo la sentenza costituisce un'infrazione indipendente. Il principio "ne bis in idem" non si oppone a una nuova condanna per i fatti non contemplati dalla prima decisione (consid. 3). Qualora i fatti ritenuti nella seconda condanna procedano dalla medesima intenzione da cui risultavano quelli già oggetto di una prima sentenza, nel commisurare la pena occorre vigilare acché la somma delle pene pronunciate per il reato permanente sia proporzionata alla colpa globale e non ecceda la pena massima comminata dalla legge (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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